26. OKTOBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 24. Mai 2017;

Aufgrund des am 21. Juni 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 61.593/4;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden folgende Richtlinien teilweise umgesetzt:

  1. die Richtlinie 2016/2309/EU der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

  2. die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.

Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im...

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