26. OKTOBER 2017 - Dekret zur Abänderung verschiedener Bestimmungen betreffend den Elektrizitäts- und Gasmarkt sowie die Untergrundinfrastrukturen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungen des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts

Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, abgeändert durch die Dekrete vom 17. Juli 2008 und 11. April 2014 wird um einen wie folgt verfassten Absatz ergänzt:

"Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation teilweise umgesetzt.".

Art. 2 - Artikel 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2014, wird um die Ziffern 62, 63, 64 und 65 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"62° "Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;

  1. "physische Infrastrukturen": Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;

  2. "Streitbeilegungsstelle im Bereich der Netzinfrastrukturen": das im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU durch das Kooperationsabkommen vom 10. Juli 2017 eingerichtete Organ für die Beilegung von Streitfällen;

  3. "zentrale Informationsstelle": das System KLIM - CICC genannt "Federaal Kabels en leidingen Informatie Meldpunt, Point de Contact fédéral Information Câbles et Conduites" und jede sonstige, durch ein Dekret oder Ordonnanz geschaffene oder bestimmte zentrale elektronische Informationsstelle, aus der sich die gleichen Informationspflichten und -rechte ergeben.".

    Art. 3 - Artikel 18 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008, wird um die Paragrafen 3, 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 3. Der Netzbetreiber, der Privatnetzbetreiber oder der Betreiber eines geschlossenen Unternehmensnetzes gewährt jedem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes den Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks des Ausbaus von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als Antwort auf einen zumutbaren Antrag auf Zugang, zu fairen und angemessenen Modalitäten und Bedingungen, einschließlich was den Preis angeht. In diesem schriftlichen Antrag werden die Komponenten des Projekts, für welches der Zugang beantragt wird, einschließlich eines genauen Terminplans, detailliert aufgeführt. Die Regierung bestimmt das Verfahren, die Modalitäten und die fairen und angemessenen Bedingungen für diesen Zugang.

    Der Netzbetreiber, der Privatnetzbetreiber oder der Betreiber eines geschlossenen Unternehmensnetzes übermittelt dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes seine Entscheidung binnen zwei Monaten ab dem Empfang des vollständigen Antrags. Jede Zugangsverweigerung beruht auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien; solche Kriterien sind beispielsweise:

  4. die technische Eignung der Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird;

  5. der verfügbare Platz zur Unterbringung der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, einschließlich des - von ihm ausreichend nachgewiesenen - künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers;

  6. Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;

  7. die Integrität und Sicherheit des Netzes;

  8. das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;

  9. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber, der Privatnetzbetreiber oder der Betreiber eines geschlossenen Unternehmensnetzes anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird;

  10. die verhältnismäßige Nutzung des verfügbaren Platzes, wobei dafür gesorgt wird, dass die Netzbetreiber, die Privatnetzbetreiber oder...

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