26. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 26. November 2018 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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26. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - In Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2017, wird § 3 wie folgt ersetzt:

    § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird die Steuerschuld innerhalb dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 in ein Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen.

    Die Aufnahme der Steuerschuld in das Einnahme- und Beitreibungsregister kann dem Gepfändeten erst durch Versand der in Artikel 85 § 3 erwähnten Einnahme- und Beitreibungsmeldung zur Kenntnis gebracht werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat. In Abweichung von Artikel 85 § 3 wird diese Einnahme- und Beitreibungsmeldung per Einschreibesendung notifiziert. Die Aufgabe des Schriftstücks beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag.

    Allein durch die Notifizierung dieser Einnahme- und Beitreibungsmeldung wird die Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des Gerichtsgesetzbuches.

    Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu beantragen.

  2. 3 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1980, 15. März 1999 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Die Verjährung wird ausgesetzt durch jedes Gerichtsverfahren in Bezug auf Anwendung, Erhebung oder Beitreibung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen, das vom Belgischen Staat oder von einem Schuldner dieser Steuern und Geldbußen, einschließlich der Personen, die nicht in dem in Artikel 85 erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen, aber aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse oder des allgemeinen Rechts zur Zahlung der Schuld verpflichtet sind, eingeleitet wird.

    2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

    " § 2 - Der Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit und die Notifizierung der Mahnung gemäß der in Artikel 85 § 5 vorgesehenen Weise werden, was ihre Auswirkungen betrifft, mit den in § 1 Absatz 1 erwähnten unterbrechenden Handlungen gleichgesetzt."

  3. 4 - In Artikel 84bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter "Artikel 91 §§ 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 91 §§ 1 bis 2bis" ersetzt.

  4. 5 - In Artikel 84quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird § 2 wie folgt ersetzt:

    " § 2 - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Steuerschuldner zuvor in Anwendung von Artikel 89 Absatz 2 Klage erhoben hat, wenn in Anwendung von Artikel 59 § 2 eine Schätzung verlangt wurde oder wenn über die Beanstandung bereits befunden worden ist.

    Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Steuerschuldner in Anwendung von Artikel 89 Absatz 2 Klage erhebt, in Anwendung von Artikel 59 § 2 eine Schätzung verlangt wird oder über die Beanstandung bereits befunden...

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