26. NOVEMBER 2014 - Erlass in Bezug auf Patientendosimetrie in der Nuklearmedizin - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Erlasses vom 26. November 2014 in Bezug auf Patientendosimetrie in der Nuklearmedizin.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. NOVEMBER 2014 - Erlaß in Bezug auf Patientendosimetrie in der Nuklearmedizin

Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, der Artikel 20 und 51.2.2;

Aufgrund von Artikel 51.7 der AOSIS wird jede Aktivität vor Verabreichung an einen Patienten anhand eines ordnungsgemäß kontrollierten Aktivimeters von einem Medizinphysik-Experten gemessen, der von der FANK im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassen worden ist.

Aufgrund der Konzertierung mit den beteiligten Parteien, insbesondere der Konzertierungssitzung vom 9. September 2013,

In der Erwägung der Ziele der Patientendosimetrie im Rahmen der Nuklearmedizin, insbesondere:

- Optimierung der Patientendosis unter Beibehaltung einer angemessenen Bildqualität und geeigneter diagnostischer Informationen (ständige Verbesserung der Qualität - ALARA-Prinzip);

- Bestimmung der mittleren Dosis für bestimmte Untersuchungen, die in einem bestimmten Dienst durchgeführt werden, um einen Vergleich mit den diagnostischen Referenzwerten zu ermöglichen und um eventuelle Anpassungen vornehmen zu können;

- Festlegung und/oder Anpassung der belgischen diagnostischen Referenzwerte, die ein internationales Benchmarking zulassen müssen,

Erlässt:

Artikel 1 - Diagnostische Referenzwerte werden in der Nuklearmedizin in der Messgröße verabreichte Aktivität ausgedrückt, wie sie in der medizinischen Akte des Patienten angegeben ist.

Art. 2 - Die Anzahl Verfahren, die Gegenstand einer dosimetrischen Studie sind, wird auf 9 festgelegt, davon 8 bei Erwachsenen und 1 bei Kindern. Die Liste der Verfahren ist in Anlage 1 aufgenommen.

Art. 3 - Jedes Verfahren ist Gegenstand einer Registrierung der pro Zeitraum von drei Monaten verabreichten Aktivität in der in Anlage 1 bestimmten Reihenfolge. Nach dem letzten Zeitraum von drei Monaten beginnt das Verfahren von neuem, um eine...

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