26. MÄRZ 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 10 über die zeitweilige Aussetzung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 39 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 6;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie qualifiziert hat;

In der Erwägung, dass die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung jede Art von Aktivität auf dem Gebiet der Wallonischen Region verzögern, die reibungslose Arbeitsweise der verschiedenen öffentlichen Dienste beeinträchtigen, und bestimmte Dienste sogar zum Erliegen bringen könnten;

In der Erwägung, dass die Wallonische Region im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2020 bereits erste Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen hat, mit denen alle zwingenden Fristen, die in den gesamten wallonischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen festgelegt oder aufgrund dieser Bestimmungen verabschiedet wurden, sowie die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegten zwingenden Fristen, die gemäß dem Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallen, für einen Zeitraum von einem Monat ausgesetzt werden, der zweimal um denselben Zeitraum durch einen Erlass verlängert werden kann, mit dem die Regierung diese Notwendigkeit angesichts der Entwicklung der Gesundheitslage rechtfertigt;

In der Erwägung, dass zudem bestimmte Fristen anzupassen sind, die in diesem Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. März 2020 nicht erwähnt sind, und die in den Gesetzesbestimmungen über die regionalen Steuern gemäß Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen erwähnt sind, wenn die Wallonische Region den Dienst noch nicht übernommen hat, diese Fristen jedoch von ihren Zuständigkeiten abhängen;

In Erwägung der Maßnahmen in Bezug auf die Ausgangsbeschränkung, die von der Föderalregierung durch die aufeinanderfolgenden Ministeriellen Erlasse vom 13. und 18. März 2020 getroffen wurden, die beide Dringlichkeitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 enthalten und jeweils im Belgischen Staatsblatt vom 13. und 20. März 2020 veröffentlicht wurden;

In der Erwägung, dass die in Artikel 212 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches festgelegte zweijährige Frist in den...

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