26. MÄRZ 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen technische Kontrolle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Dringlichkeit, die es nicht erlaubt, das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates innerhalb einer auf fünf Tage verkürzten Frist abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Situation in Belgien und in den Staaten, die kurz vor dem Überschreiten der Schwelle einer Pandemie stehen, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verordnet wurde, der Inkubationszeit des Coronavirus COVID-19 und der Zunahme des Umfangs und der Anzahl der sekundären Übertragungsketten; folglich ist es unerlässlich, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Tatsache, dass es in diesem Kontext einer außergewöhnlichen Gesundheitskrise notwendig ist, die Organisation der technischen Kontrolle von Fahrzeugen auszusetzen;

Dass eine Entscheidung über die Aussetzung der Tätigkeit mit Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigungen der technischen Kontrolle...

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