26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: 'perioperative Pflege') zu führen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

26. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege") zu führen

Die Ministerin der Volksgesundheit,

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, des Artikels 1 Nr. 9;

Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 18. März 2010 und 26. Februar 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.238/2 des Staatsrates vom 24. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, wie erwähnt in Artikel 21septiesdecies/1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008.

KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und Instrumentenassistenz (abgekürzt: "perioperative Pflege")

  1. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für perioperative Pflege, Anästhesie und Operations- und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT