26. MAI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes in Bezug auf die Mandatsregelung
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, Artikel 2 Absatz 1;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;
Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;
Aufgrund der am 20. Juni 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 23. Juni 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des am 23. Juni 2022 gegebenen Einverständnisses der Ministerin für den Öffentlichen Dienst;
Aufgrund des am 28. Oktober 2022 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 829 des Sektorenausschusses Nr. XVI;
Aufgrund des am 15. März 2023 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 73.129/4 des Staatsrats;
Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;
Nach Beratung,
Beschliesst:
Artikel 1 - In Artikel 10 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014, wird Paragraf 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
" § 3. Jede Abteilung wird von einem Generalinspektor geleitet.
In Abweichung von Absatz 1 werden Abteilungen, die sich dadurch auszeichnen, dass für die ausgeübte Funktion aufgrund der hohen Technizität der Materie eine besondere fachliche Expertise oder eine besondere Gewährleistung der Unabhängigkeit...
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