26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 26. Mai 2019 zur Ausführung des Entwurfs des berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

26. MAI 2019 - Gesetz zur Ausführung des Entwurfs des berufsübergreifenden Abkommens 2019-2020

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Beschäftigung

KAPITEL 1 - Förderung der Beschäftigungsfähigkeit

Art. 2 - In Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

Pro Tätigkeitssektor muss spätestens am 30. September 2019 in der paritätischen Kommission oder paritätischen Unterkommission ein kollektives Arbeitsabkommen vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechneten Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder gegen eine Entschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, beendet wird, Anspruch auf ein Maßnahmenpaket hat, bestehend aus einer zu leistenden Kündigungsfrist oder einer der Kündigungsfrist entsprechenden Entlassungsentschädigung, die zwei Drittel des Maßnahmenpakets ausmacht, und für das übrige Drittel aus Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf.

Art. 3 - In Artikel 38 § 3quaterdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

Wenn ein Arbeitnehmer, der ab dem 30. September 2019 entlassen wird und der die Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf ein Maßnahmenpaket zur Erhöhung seiner Beschäftigungsfähigkeit zu haben, wie in Artikel 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, das gesamte Maßnahmenpaket als Kündigungsfrist leistet oder eine Entlassungsentschädigung für die gesamte Kündigungsfrist oder für die noch verbleibende Dauer nach unmittelbarer Beendigung während der Kündigungsfrist erhält, ist auf die Entlohnung, die während des Teils der Kündigungsfrist ausgezahlt wird, der ein Drittel des Maßnahmenpakets darstellt und der in jedem Fall sechsundzwanzig Wochen überschreitet, oder auf den entsprechenden Teil der Entlassungsentschädigung ein Sonderbeitrag von 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers und von 3 % zu Lasten des Arbeitgebers zu entrichten. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom 30. September 2019 auf ein späteres Datum aufschieben, das jedoch nicht über den 1. Januar 2021 hinausgehen darf.

KAPITEL 2 - Verlängerung der Innovationsprämien

Art. 4 - [Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung]

KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen

Art. 5 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020.

Art. 6 - Die Kapitel 1 und 3 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Kapitel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten

KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle

Art. 7 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012, 28. Juni 2013, 23. April 2015 und 30. September 2017, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

10. ab dem 1. Januar 2020: 36.044,63 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100).

KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit

Art. 8 - Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Vor der gerichtlichen Beitreibung oder der Beitreibung per...

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