26. MAI 2016 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Beihilfen und Beteiligungen der Wallonischen Region zur Förderung der rationalen Energiebenutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret werden der Artikel 8.4 bis 8.7 und der Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Die Überschrift des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Beihilfen und Beteiligungen der Wallonischen Region zur Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Dekret über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien".

Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel I desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:

"KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen".

Art. 4 - Artikel 1 desselben Dekrets wird um die Ziffern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"5° "Unternehmen": jeder Körperschaft, die sich in die Zentrale Datenbank der Unternehmen einzutragen hat.

  1. "Energieaudit": ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.".

    Art. 5 - In Kapitel I desselben Dekrets wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 1/1 - Auditoren, die von der Regierung nach von ihr bestimmten Kriterien zugelassen werden, führen Energieaudits auf unabhängige Weise durch.

    Die Regierung kontrolliert die in Absatz 1 genannten Energieaudits und bestraft die Auditoren, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder durch die Sendung einer Mahnung, oder durch die Aussetzung oder durch den Entzug der Zulassung.

    Die Regierung setzt das Verfahren zur Feststellung, Verfolgung und Bestrafung der Verstöße fest.

    Unbeschadet der Möglichkeit von Strafmaßnahmen kann die Regierung dem zugelassenen Energieauditor die Korrektur der Energieaudits auferlegen, deren schlechte Qualität festgestellt worden ist.".

    Art. 6 - In demselben Dekret werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  2. Die Überschrift von Kapitel II wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel II - Zuschüsse";

  3. In Kapitel II wird ein Abschnitt I eingefügt, dessen Überschrift wie folgt lautet: "Abschnitt 1 - Der Zuschuss für Haushalte mit moderatem Einkommen zwecks Energieeinsparungen".

    Art. 7 - In demselben Dekret wird die Überschrift von Kapitel III durch folgende Überschrift ersetzt: "Abschnitt II...

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