26. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, Artikel 3 § 1, 14 und 18;

Aufgrund des Dekrets vom 2. Mai 2019 zur Abänderung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, Artikel 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 19. November 2018;

Aufgrund der am 29. November 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 13. Dezember 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 24. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie ("Union des villes et communes de Wallonie");

Aufgrund des am 4. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.121/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, wird die Wortfolge "fünfzehn Tagen" durch die Wortfolge "einundzwanzig Werktage" ersetzt.

Der Begriff "Werktag" bezeichnet alle...

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