26. JULI 2021 - Ministerieller Erlass über akustische Untersuchungen von Windparks

Die Ministerin für Umwelt,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3, 4, 5, 7 bis 9;

Aufgrund des Artikels D.67 § 2 des Buches I des Umweltgesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 24. Mai 2018;

Aufgrund des Artikels R.55 des Buches I des Umweltgesetzbuches, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 2 Absatz 21 und Artikel 30 Absatz 21;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 2021 zur Festlegung sektorbezogener Bedingungen für Windparks mit einer Gesamtleistung von 0,5 MW oder mehr und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 § 3 Absatz 2;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Methoden zur Abschätzung und Kontrolle der Lärmauswirkungen eines Windenergieprojekts zu harmonisieren;

In der Erwägung, dass die Verwendung der Norm ISO 9613-2 relevant ist, da sie am weitesten verbreitet ist und eine ähnliche oder höhere Genauigkeit als andere Methoden bietet; dass die jüngsten Studien zeigen, dass die alternative Methode der Norm ISO 9613-2 für Entfernungen von weniger als 500 m von Windkraftanlagen geeignet ist; dass diese Methode bei größeren Entfernungen das Sondergeräusch unterschätzt; dass es daher erforderlich ist, das Sondergeräusch in einer realen Situation durch eine Messkampagne zu kontrollieren;

In der Erwägung, dass die vorgeschlagene Messmethode den Anspruch erhebt, zuverlässig und einfach zu automatisieren zu sein; dass sie ergänzt wurde, um den Schutz der Anwohner zu verbessern;

In der Erwägung, dass die Indikatoren zur Kennzeichnung der Geräuschkulisse und ihre Beurteilungsbedingungen festzulegen sind;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass Behörden, Anwohner und Betreiber über transparente und kohärente Informationen verfügen; dass der Inhalt des jährlichen Monitoring-Berichts in dieser Hinsicht bestimmt wird,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Im Sinne vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. allgemeine Bedingungen: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe;

  2. sektorbezogene Bedingungen: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 2021 zur Festlegung sektorbezogener Bedingungen für Windparks mit einer Gesamtleistung von 0,5 MW oder mehr und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen;

  3. theoretisches Sondergeräusch LA,part,théor : das Sondergeräusch, dass sich durch Berechnung ergibt in Übereinstimmung mit der Norm ISO 9613-2 : Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeine Berechnungsmethode;

  4. isophone Kurve: Lage der Punkte mit gleichem Schallpegel;

  5. Bodeneffekt: Dämpfung des Schalls, die sich aus der Reflexion des Schalls durch den Boden ergibt, wenn er direkt von der Quelle auf den Empfänger übertragen wird, nach der alternativen Berechnungsmethode gemäß ISO 9613-2: Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeine Berechnungsmethode;

  6. Histogramm: Ein Graph, der durch Aufzeichnen der Klassenintervalle einer statistischen Verteilung auf einer Achse ermittelt wird, und auf diesen Intervallen Rechtecke mit einem zur Größe oder Frequenz der Klasse proportionalen Bereich;

  7. Unsicherheitsfaktor: Unsicherheitsfaktor im Zusammenhang mit der vom Hersteller garantierten Schallleistung einer Windkraftanlage gemäß IEC-61400-11- Windturbinen - Teil 11: Techniken zur Messung von akustischen Geräuschen;

  8. LAeq,1h,Jour : Schallpegel LAeq,1h über den Tageszeitraum im Sinne der allgemeinen Bedingungen gemittelt;

  9. LAeq,1h,Transition : Schallpegel LAeq,1h über den Übergangszeitraum im Sinne der allgemeinen Bedingungen gemittelt;

  10. LAeq,1h,Nuit : Schallpegel LAeq,1h über den nächtlichen Zeitraum im Sinne der allgemeinen Bedingungen gemittelt;

  11. Normaler Betriebsmodus einer Windkraftanlage: Betriebsart ohne Drosselung der Windkraftanlage;

  12. maximale Schallleistung einer Windkraftanlage: eine vom Hersteller garantierte Schallleistung einer Windkraftanlage gemäß der Norm IEC-61400-11- Windkraftanlagen - Teil 11: Techniken zur Messung von akustischen Geräuschen;

  13. elektrische Leistung einer Windkraftanlage: die vom Hersteller garantierte elektrische Leistung in kW.

    KAPITEL II - Vorausschauende akustische Untersuchungen

    1. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels betreffen die akustische Untersuchung, die vor dem Bau eines Windparks im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder die im Ministeriellen Erlass vom 6. Juni 2019 zur Erstellung eines Formulars für Windparks gemäß den Rubriken 40.10.01.04.02 und 40.10.01.04.03 genannt wird.

    2. 3 - Die akustische Untersuchung eines Windparks ist nach der Norm ISO 9613-2: 1996 Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Verbreitung im Freien -. durchzuführen.

      Die Modellierungsberechnungen werden mit Computersoftware durchgeführt.

      Die Berechnung der Schallimmissionspegel erfolgt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

    3. 4 - Jede Windkraftanlage wird als punktuelle Lärmquelle an der Spitze des Mastes modelliert.

    4. 5 - Die maximale Schallleistung der Windkraftanlage wird im normalen Betriebsmodus (ohne Drosselung) und im vorgesehenen Betriebsmodus berücksichtigt. Die maximale Schallleistung der Windkraftanlage ist die vom Hersteller garantierte Schallleistung einer Windkraftanlage gemäß der Norm IEC-61400-11- Windkraftanlagen - Teil 11: Techniken zur Messung...

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