26. Januar 2023. - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler, Artikel 12 § 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2013 zur Festlegung des Formulars des Tätigkeitsberichtes für Leiharbeitsvermittler in der Deutschsprachgen Gemeinschaft;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. November 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Dezember 2022;

Aufgrund des Begutachtungsantrags innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, welcher dem Staatsrat am 20. Dezember 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 vorgelegt wurde;

In Erwägung, dass das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

In der Erwägung, dass Informationen über den Herkunftsort der Leiharbeitnehmer einerseits mit den Herkunftsorten der Arbeitslosenzahlen verglichen werden können und andererseits ein gutes Bild des Arbeitsmarktes nach Verteilung der Leiharbeitnehmer pro Gemeinde im deutschen Sprachgebiet gibt;

Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1. - Artikel 9 des Erlasses der Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler, abgeändert durch den Erlass vom 24. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 1 Absatz 4 wird aufgehoben;

  2. § 2 wird wie folgt ersetzt:

    " § 2 - Der in § 1 erwähnte Tätigkeitsbericht wird anhand eines Formulars eingereicht, das der Minister zur Verfügung stellt. Es enthält folgende Angaben:

  3. die allgemeinen Informationen zu Unternehmensbezeichnung, Unternehmensnummer, Gesellschaftssitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geschäftsführung und Zulassungsnummer des Leiharbeitsvermittlers;

  4. die Anzahl der Stellenangebote, die im deutschen Sprachgebiet veröffentlicht wurden;

  5. die Anzahl Leiharbeitnehmer geordnet nach Sektor, Ausbildungsniveau, Geschlecht, Alter und Wohn- und...

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