26. JANUAR 2021 - Gesetz über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 64, 204 bis 222, 228 und 229 des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

- das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

26. JANUAR 2021 - Gesetz über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

  1. 2 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird durch Nummern 19 bis 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "19. Einschreibesendung: Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von einem dieser Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten.

    20. eBox: Dienst, der natürlichen Personen von dem für die Digitale Agenda zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst und Inhabern einer Unternehmensnummer vom Landesamt für soziale Sicherheit angeboten wird, der durch das Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox eingerichtet worden ist und der es den Empfängern ermöglicht, elektronische Nachrichten mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auszutauschen.

    21. Fortgeschrittenes elektronisches Siegel: Elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG."

  2. 3 - In Artikel 185bis §§ 3 und 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 5. Dezember 2017 und 26. März 2018, werden die Wörter "teilt die Streichung per Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird" jeweils durch die Wörter "teilt die Streichung per Einschreibesendung mit, die über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird" ersetzt.

  3. 4 - Artikel 302 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird aufgehoben.

  4. 5 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt:

    "KAPITEL 1/1 - Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Steuerpflichtigen und bestimmten Dritten".

  5. 6 - In Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 304ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 304ter - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist in den Grenzen der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten ermächtigt, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.

    Zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels stellt er den Steuerpflichtigen und bestimmten Dritten über eine gesicherte elektronische Plattform elektronische Dienste zur Verfügung, die durch angemessene Sicherheitstechniken Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, Zeitstempelung und Aufbewahrung der versendeten Nachricht gewährleisten.

  6. 7 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 304quater - § 1 - An den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die von Steuerpflichtigen ausgehen, werden über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 319 Absatz 4 vor Ort verfasst werden.

    Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gerichtete Nachrichten, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Einkommensteuern eines Steuerpflichtigen betreffen und von einem Dritten ausgehen, mit dem der Steuerpflichtige direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet.

    § 2 - Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 1 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sowie der in § 1 Absatz 2 erwähnte Dritte, der eine natürliche Person ist, sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, sofern sie sich nicht ausdrücklich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. In diesem Fall wird jede Nachricht in verschlossenem Umschlag versendet.

    Die Entscheidung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, wird durch Aktivierung beziehungsweise Deaktivierung der eBox getroffen.

    Die Entscheidung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen, auf elektronischem oder nicht auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, hat keinen Einfluss auf laufende Untersuchungen.

    § 3 - Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, Steuerpflichtige, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sowie in § 4 erwähnte professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, sind von der Pflicht befreit, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, wenn sie sich nicht auf dieser gesicherten Plattform identifizieren konnten. In diesen Fällen werden die Nachrichten in verschlossenem Umschlag versendet.

    § 4 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Befreiungen sind nicht auf professionelle Dritte, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs handeln, anwendbar.

    § 5 - Der König bestimmt:

    1. Modalitäten in Bezug auf den Zugang zu der in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnten gesicherten elektronischen Plattform und ihre Benutzung,

    2. Fälle, in denen die Identifizierung auf der gesicherten Plattform wie in § 3 erwähnt nicht möglich sein wird.

  7. 8 - In dasselbe Kapitel 1/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 304quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 304quinuies - § 1 - Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Steuerpflichtige gerichtet sind, werden über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet, mit Ausnahme der Nachrichten, die gemäß Artikel 319 Absatz 4 vor Ort verfasst werden.

    Sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden Nachrichten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die an Dritte gerichtet sind, mit denen ein Steuerpflichtiger direkt oder indirekt in Verbindung steht oder nicht, auch über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform versendet.

    Ist aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder ihrer Ausführungserlasse eine Einschreibesendung erforderlich, gilt - in Abweichung von Artikel 2 Nr. 19 und in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox - die Notifizierung über die eBox mit der Angabe, dass die Nachricht vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt worden ist, als Einschreibesendung der Nachricht mit oder ohne Empfangsbestätigung.

    Steuerpflichtige, die sich dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, obwohl sie gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit sind, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, erhalten jede Nachricht über die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform.

    Betreffen in Absatz 1 erwähnte Nachrichten verheiratete Personen und gesetzlich Zusammenwohnende wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnt und hat nur einer der beiden Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden sich ausdrücklich dafür entschieden, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren, werden diese Nachrichten auch in verschlossenem Umschlag an den Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden gesendet, der sich nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren.

    In diesem Fall gilt der dritte Werktag nach dem Datum der Versendung der in verschlossenem Umschlag versendeten Nachricht als Ausgangspunkt für die Fristen, die für die Einhaltung der Rechte und Pflichten anwendbar sind, die in vorliegendem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern oder in ihren...

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