26. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise im Hinblick auf die Ausführung von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. Dezember 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise im Hinblick auf die Ausführung von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise im Hinblick auf die Ausführung von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Modalitäten zu bestimmen für Entzug, Ungültigkeitserklärung oder Verweigerung der Ausstellung eines elektronischen Personalausweises in Anwendung von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Diese Modalitäten werden in den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise aufgenommen.

Das Verfahren in Bezug auf Entzug, Ungültigkeitserklärung oder Verweigerung der Ausstellung eines elektronischen Personalausweises ist Folgendes:

- So wie in Artikel 6 § 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 vorgesehen teilt das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen aus eigener Initiative dem Minister des Innern eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit, wenn dieses Organ es für wünschenswert erachtet, die Ausstellung des Personalausweises eines Belgiers zu verweigern oder einen solchen Personalausweis zu entziehen und/oder für ungültig zu erklären. Diese Stellungnahme wird schriftlich mitgeteilt.

- Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann der Minister des Innern beschließen, einem Belgier die Ausstellung eines Personalausweises zu verweigern oder einen solchen Personalausweis zu entziehen und/oder für ungültig zu erklären.

- Bei einem Beschluss zum Entzug und/oder zur Ungültigkeitserklärung oder zur Verweigerung der Ausstellung des Personalausweises setzt der Minister des Innern den Bürgermeister...

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