26. AUGUST 2021 - Erlass der Regierung zur Ausführung des Sportdekrets vom 19. April 2004

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Sportdekrets vom 19. April 2004, Artikel 16 § 2, eingefügt durch das Dekret vom 22. Juni 2020, und Artikel 22 § § 1 und 3, abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 3. September 2015 zur Festlegung der Förderung von C-Kader, B-Kader und A-Kader Athleten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Gutachtens des Dachverbandes für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. Juni 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 25. Juni 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 28. Juni 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.979/1/V des Staatsrates, das am 13. August 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Sport;

Nach Beratung,

Beschließt :

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Dachverband: der Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  2. Dekret: das Sportdekret vom 19. April 2004;

  3. Fachbereich: der für Sport zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  4. Minister: der für Sport zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Kapitel 2 - Fachjury für die Begutachtung der Sportförderkonzepte

    Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 16 § 2 des Dekrets erwähnte Fachjury setzt sich aus höchstens sieben unabhängigen Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung wird die Erfahrung im Bereich der Sportförderung berücksichtigt.

    Die Fachjury wählt einen Vorsitzenden unter ihren Mitgliedern. Der Fachbereich sorgt für das Sekretariat der Jurysitzungen.

    § 2 - Die Fachjury kann entweder in nicht öffentlicher Sitzung oder im Umlaufverfahren beraten und beschließen.

    Beschlüsse werden einstimmig gefasst, wobei individuelle Meinungen protokolliert werden.

    § 3 - Darf nicht Mitglied der Fachjury werden:

  5. wer beim Dachverband oder beim Fachbereich beschäftigt oder ehrenamtlich tätig ist;

  6. wer mit einer anderen Person verheiratet ist oder war, gesetzlich oder faktisch zusammenlebt, in eheähnlichem Verhältnis...

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