26. AUGUST 2021 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des bezahlten Bildungsurlaubs

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, Artikel 109 § 3 Nummer 2, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, Artikel 8 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 27. Juli 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), die die Föderalregierung ergriffen hat, weiterhin andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind; dass Weiterbildungen, die nur in Präsenzform möglich sind, nicht vollständig im erforderlichen Jahr stattfinden konnten und somit die jährliche Mindestanzahl Stunden nicht erreicht wurden um die Rückerstattung des bezahlten Bildungsurlaubs zu erhalten, so dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 des...

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