26. AUGUST 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Zuweisung eines diplomatischen Postens der Laufbahn des Außendienstes von 'Wallonie-Bruxelles International'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. März 2008 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen "Wallonie-Bruxelles", Artikel 4;

Aufgrund des Dekrets vom 9. Mai 2008 zur Zustimmung zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für internationale Beziehungen "Wallonie-Bruxelles";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2012 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals des Außendienstes von "Wallonie Bruxelles International" in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund von Artikel 2 § 1 Ziffer 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten, die auf das Personal der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission und der von ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar sind;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 16. August 2021;

Aufgrund des am 26. August 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung und der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juli 2021 zur Genehmigung der Offenerklärung des Postens des Generalvertreters von "Wallonie-Bruxelles" in Genf ab dem 1. Oktober 2021 und bis zur nächsten diplomatischen Personalbewegung;

In der Erwägung, dass "Wallonie Bruxelles International" gemäß den Vorschriften von Artikel 10 § 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2012 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals des Außendienstes von "Wallonie Bruxelles International" in seiner abgeänderten Fassung jene Personalmitglieder des Außendienstes, die die Bedingungen für die Teilnahme an der vorliegenden diplomatischen Personalbewegung erfüllten, angehört hat;

In der Erwägung, dass die eingegangenen Bewerbungen am 8. August 2021 durch den Direktionsausschuss von W.B.I. geprüft worden sind;

In der Erwägung, dass sich diese Überprüfung insbesondere auf die Titel und Verdienste der Bewerber sowie auf ihre direkt mobilisierbare Kenntnis der mit dem zu besetzenden Posten verbundenen Akten und Prioritäten stützt;

In der Erwägung, dass die im vorliegenden Erlass genannte Postenzuweisung am 1. Oktober 2021 beginnt und mit der nächsten diplomatischen Personalbewegung endet;

In Erwägung der mit Gründen versehenen vorläufigen Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 8. August 2021;

In der Erwägung, dass der Bewerber infolge der vorerwähnten vorläufigen Stellungnahme keine Bemerkung eingereicht hat;

In Erwägung der endgültigen Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 9. August 2021, in der folgende Elemente festgehalten sind:

"Am 8. Juli 2021 haben die Wallonische Regierung und die Regierung der Föderation...

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