25 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal relatif à la carrière pécuniaire des membres du personnel de la fonction publique fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 62, 179 et 180 de l'arrêté royal du 25 octobre 2013 relatif à la carrière pécuniaire des membres du personnel de la fonction publique fédérale (Moniteur belge du 14 novembre 2013), tels qu'ils ont été modifiés successivement par :

- l'arrêté royal du 3 août 2016 modifiant diverses dispositions relatives aux agents de l'Etat (Moniteur belge du 24 août 2016);

- l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du 21 mars 2017);

- l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale (Moniteur belge du 19 juillet 2017);

- l'arrêté royal du 27 juin 2021 modifiant des dispositions diverses relatives aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat concernant la parenté sociale (Moniteur belge du 23 juillet 2021);

- l'arrêté royal du 30 septembre 2021 modifiant diverses dispositions relatives aux agents de l'Etat (Moniteur belge du 4 novembre 2011);

- l'arrêté royal du 16 décembre 2021 portant diverses mesures en matière de sélection, de mobilité, de certification linguistique et de carrière pécuniaire dans la fonction publique administrative fédérale (Moniteur belge du 1er février 2022);

- l'arrêté royal du 14 janvier 2022 relatif à l'évaluation dans la Fonction publique fédérale (Moniteur belge du 28 janvier 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

25. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes

TITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass findet Anwendung auf Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes. Er findet jedoch weder Anwendung auf wissenschaftliches Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen noch auf Mandatsinhaber.

Im vorliegenden Königlichen Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina.

Art. 2 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter:

1. föderalem Dienst: einen föderalen öffentlichen Dienst, einen föderalen öffentlichen Programmierungsdienst und Dienste, die ihnen unterstehen, das Ministerium der Landesverteidigung und Dienste, die ihm unterstehen, oder eine der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen,

2. föderalem öffentlichem Dienst: die Gesamtheit der föderalen Dienste,

3. föderalen öffentlichen Diensten: föderale öffentliche Dienste und föderale öffentliche Programmierungsdienste und Dienste, die ihnen unterstehen,

4. öffentlichen Diensten: Verwaltungen, die von einer öffentlichen Behörde eingerichtet worden sind, um ihre gesetzlichen Pflichtaufträge zu erfüllen,

5. Personalmitgliedern: Arbeitnehmer, die bei einem föderalen Dienst tätig sind,

6. Bediensteten: Personalmitglieder eines föderalen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis mit der Behörde einseitig von dieser Behörde bestimmt wird,

7. Personalmitgliedern auf Probe: Bedienstete, die eine Probezeit absolvieren, nicht endgültig ernannt sind und in dieser Funktion keinen Eid geleistet haben,

8. Vertragsbediensteten: Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem föderalen Dienst angestellt sind,

9. Mandatsinhabern: Bedienstete, die im Rahmen eines befristeten Mandats eine Management- oder Führungsfunktion ausüben,

10. leitendem Beamten: den Präsidenten des Direktionsausschusses eines föderalen öffentlichen Dienstes, den Präsidenten eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, den leitenden Beamten einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder den Bediensteten, der mit der täglichen Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder den Bediensteten, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der Landesverteidigung führt,

11. Werktagen: alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, des 2. Novembers, des 15. Novembers und des 26. Dezembers,

12. Tag, Monat, Jahr: Tag, Monat, Jahr, wie sie im Kalender stehen,

13. Indexierungsregelung: die Bindung an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gemäß den im Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgeschriebenen Regeln,

14. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes,

15. Elternurlaub: unbezahlten Elternurlaub, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gewährt wird, und Elternurlaub, der im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung gewährt wird,

16. mit dem Mutterschutz verbundenem Urlaub: Mutterschaftsurlaub oder Arbeitsunterbrechung wie in den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnt,

17. [Note "ungenügend": die Note "ungenügend", die im Laufe des Bewertungszyklus erteilt wird, der im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2022 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Dienst festgelegt ist,]

[18. Arbeitstagen: Tage, an denen ein Personalmitglied gemäß seiner Arbeitsregelung Leistungen erbringen muss.]

[Der Ausdruck "Personalmitglieder", der in den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 erwähnt ist, ist als "Mitglieder des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das Ministerium der Landesverteidigung bezieht.]

[Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 1 (früherer einziger Absatz) Nr. 18 eingefügt durch Art. 42 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016); Abs. 2 eingefügt durch Art. 114 des K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)]

TITEL 2 - Besoldung

KAPITEL 1 - Gehaltstabellen

Art. 3 - Personalmitgliedern wird eine der Gehaltstabellen zugewiesen, die mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbunden sind.

Personalmitgliedern wird die erste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen, es sei denn, es gibt Bestimmungen, durch die ihnen eine andere Gehaltstabelle zugewiesen wird.

Art. 4 - Jede Gehaltstabelle umfasst dreißig Gehaltsstufen.

Personalmitgliedern wird in ihrer Gehaltstabelle die Gehaltsstufe zugewiesen, die ihrem finanziellen Dienstalter entspricht.

Art. 5 - Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDA1, NDA2, NDA3, NDA4 und NDA5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen DAS1, DAS2, DAS3, DAS4 und DAS5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters im Gerichtswesen (Empfangsbediensteter) umfasst die Gehaltstabellen DAS1, DAS2, DAS3, DAS4 und DAS5.

Der Dienstgrad des Finanzmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDA3, NDA4 und NDA5.

Der Dienstgrad des technischen Mitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT1, NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des Sicherheitsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des operativen Mitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des operativen Brigadiers umfasst die Gehaltstabellen NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des Kantinen-/Reinigungsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen DC1, DC2, DC3 und DC4.

Art. 6 - Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

Der Dienstgrad des technischen Assistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

Der Dienstgrad des Sicherheitsassistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

Der Dienstgrad des Finanzassistenten umfasst die Gehaltstabellen NCF1, NCF2, NCF3, NCF4 und NCF5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen CS1, CS2, CS3, CS4 und CS5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten im Gerichtswesen umfasst die Gehaltstabellen CS1, CS2, CS3, CS4 und CS5.

Art. 7 - Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen im Gerichtswesen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen im Gerichtswesen (Justizassistent) umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des Finanzsachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des Finanzsachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des Steuersachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B2, B3, B4, B5 und NBF6.

Der Dienstgrad des IKT-Sachverständigen umfasst die Gehaltstabellen NBI1, NBI2, NBI3, NBI4 und NBI5.

Art. 8 - Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen NA11, NA12, NA13, NA14, NA15 und NA16.

Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen NA21, NA22, NA23, NA24 und NA25.

Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen NA31, NA32, NA33, NA34 und NA35.

Die Klasse...

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