25. NOVEMBER 2021 - Gesetz zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 25 bis 35 des Gesetzes vom 25. November 2021 zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. NOVEMBER 2021 - Gesetz zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNG

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - FINANZEN

(...)

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets

Art. 25 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "auf den er Anspruch erheben konnte" durch die Wörter "für den er in Betracht kam" ersetzt.

2. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:

"3. umweltfreundlichem Firmenwagen: ein Fahrzeug ohne CO2-Emissionen,".

3. In § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 2) werden die Wörter ", ausgenommen Auslaufmodelle," aufgehoben.

4. In § 1 Nr. 8 Buchstabe a) werden die Wörter "(Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und Pflichtausrüstung)" durch die Wörter "(Ankauf, Anmietung, Leasing, Finanzierung, Wartung, Abstellmöglichkeit und Ausrüstung zum Schutz des Fahrers und seiner Fahrgäste sowie Ausrüstung zur Verbesserung ihrer Sichtbarkeit)" und die Wörter "der allgemeinen Straßenverkehrsordnung" jeweils durch die Wörter "der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße" ersetzt.

5. In § 1 Nr. 8 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter ", wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie elektrisch angetrieben werden" aufgehoben.

6. Paragraph 1 Nr. 8 Buchstabe a) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"- motorisierte Dreirad- und Vierradfahrzeuge, wie sie in der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie elektrisch angetrieben werden und für die Beförderung von Personen ausgelegt sind und bei Vierradfahrzeugen mit einem geschlossenen Fahrgastraum ausgestattet sind,".

7. In § 1 Nr. 8 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich, eingefügt durch Nr. 6, werden die Wörter "elektrisch angetrieben werden und" aufgehoben.

8. Paragraph 1 Nr. 8 Buchstabe a) wird...

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