25. NOVEMBER 2021 - Gesetz zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 21, 23 und 36 bis 40 des Gesetzes vom 25. November 2021 zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021,

- das Gesetz vom 5. Juli 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. NOVEMBER 2021 - Gesetz zur Regelung der steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Finanzen

KAPITEL 1 - Fuhrpark mit Betriebsfahrzeugen ohne Kohlenstoffemissionen

  1. 2 - Artikel 66 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter "oder wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind" ergänzt.

    2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4, der Absatz 5 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Der gemäß Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Satz kann nicht über 50 Prozent liegen, was Benzin- oder Dieselkosten in Bezug auf die Nutzung eines ab dem 1. Januar 2023 gekauften, geleasten oder gemieteten aufladbaren Hybridfahrzeugs wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt betrifft.

    3. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    5. auf Kosten in Bezug auf Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

    4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - In § 1 erwähnte Werbungskosten umfassen:

    1. Kosten in Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 3 erwähnten einem Dritten gehörenden Fahrzeuge, die vom Endnutzer dieser Fahrzeuge gemacht werden,

    2. den Betrag der in vorliegendem Artikel erwähnten Kosten, die Dritten zurückgezahlt werden,

    3. Kosten eines Fahrzeugs, das einem Dritten zur Nutzung zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme des Betrags, der dem zu Lasten dieses Dritten besteuerten Vorteil jeglicher Art entspricht, und der Eigenbeteiligung dieses Dritten für die Nutzung zu persönlichen Zwecken dieses Fahrzeugs.

  2. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021 und Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Der Satz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht.

    2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Satz nicht unter 50 Prozent und nicht über 100 Prozent liegen; er beträgt mindestens 75 Prozent für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind.

    3. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet werden, wird die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Formel in Abweichung von Absatz 1 auch für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge angewandt und kann der gemäß Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Satz nicht über 75 Prozent liegen, es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt. Für Fahrzeuge, für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind, beträgt der Satz 0 Prozent."

    4. In § 1 werden in den früheren Absätzen 7 und 8, die Absatz 8 und Absatz 9 werden, die Wörter "Absatz 3" jeweils durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.

    5. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    " § 1 - Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nicht abzugsfähig, es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt."

    6. In § 2 werden die Wörter "Paragraph 1 ist nicht anwendbar" durch die Wörter "Paragraph 1 und Artikel 550 sind nicht anwendbar" ersetzt.

    7. In § 3 werden die Wörter "In § 1" durch die Wörter "In § 1 und in Artikel 550" ersetzt.

    8. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    § 4 - In Abweichung von § 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550 werden Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit einem in diesen Bestimmungen erwähnten Fahrzeug pauschal auf 0,15 EUR pro gefahrenen Kilometer festgelegt. Vorliegende Abweichung ist weder auf Fahrzeuge anwendbar, die gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern nicht der Verkehrssteuer unterliegen, noch auf Fahrzeuge, deren Werbungskosten gemäß § 1 nicht abzugsfähig sind.

    9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 6 - Kosten in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2030 gekauften, geleasten oder gemieteten Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig.

  3. 4 - Artikel 66 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert:

    1. Der Paragraph wird wie folgt ergänzt:

    ; stößt das Fahrzeug kein CO2 aus, wird der abzugsfähige Satz festgesetzt auf:

    - 100 Prozent, wenn es sich um ein vor dem 1. Januar 2027 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt,

    - 95 Prozent, wenn es sich um ein 2027 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

    2. Der Paragraph wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    - 90 Prozent, wenn es sich um ein 2028 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

    3. Der Paragraph wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    - 82,5 Prozent, wenn es sich um ein 2029 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

    4. Der Paragraph wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    - 75 Prozent, wenn es sich um ein 2030 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

    5. Der Paragraph wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    - 67,5 Prozent, wenn es sich um ein ab dem 1. Januar 2031 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

  4. 5 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt:

    Artikel 550 Absatz 3 ist nicht anwendbar.

  5. 6 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    6. der Kosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet werden, es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt.

    2. Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    7. eines Betrags, der 5 Prozent der Kosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge entspricht, die kein CO2 ausstoßen und 2027 gekauft, geleast oder gemietet werden.

    3. Absatz 1 Nr. 7, eingefügt durch Nr. 2, wird wie folgt ersetzt:

    7. eines Betrags, der dem nachstehend erwähnten Prozentsatz der Kosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die kein CO2 ausstoßen, entspricht:

    - 5 Prozent, wenn es sich um ein 2027 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt,

    - 10 Prozent, wenn es sich um ein 2028 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

    4. Absatz 1 Nr. 7, ersetzt durch Nr. 3, wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    - 17,5 Prozent, wenn es sich um ein 2029 gekauftes, geleastes oder gemietetes Fahrzeug handelt.

    5. Absatz 1 Nr. 7, ersetzt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT