25 MEI 2018. - Wet tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 61, 72 tot 74 en 80 tot 84 van de wet van 25 mei 2018 tot vermindering en herverdeling van de werklast binnen de rechterlijke orde (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. MAI 2018 - Gesetz zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

KAPITEL 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 45 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Personenstandsregister" und dem Wort "Auszüge" die Wörter ", mit Ausnahme der Kanzleien der Gerichte Erster Instanz," eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder mit dem Siegel des Gerichts erster Instanz, dessen Kanzlei die Abschrift oder den Auszug erteilt," aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 3 - In Artikel 133 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 228 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten

Art. 5 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das Gesetz vom 8. März 1948, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:

"Unbeschadet der Anwendung der Artikel 794, 861 und 864 des Gerichtsgesetzbuches werden die vorerwähnten Regeln unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschrieben."

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 6 - In Artikel 20 des Gerichtsgesetzbuches werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern "für nichtig erklärt" und dem Wort "werden" die Wörter "oder gegebenenfalls durch die gesetzlich festgelegten Verfahren berichtigt" eingefügt.

Art. 7 - Artikel 38 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 40 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 9 - Im einleitenden Satz von Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Unter Androhung der Nichtigkeit muss die Gerichtsvollzieherurkunde" durch die Wörter "Die Gerichtsvollzieherurkunde muss" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2, der § 1 wird, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

"Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die Postdienste ausgehändigt, wie in den Artikeln 33 bis 35 und 39 vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, unterzeichnet und datiert den Rückschein, der dem Absender durch die Postdienste zurückgesendet wird. Der Rückschein in gedruckter Form kann durch einen Rückschein in elektronischer Form ersetzt werden. Weigert sich die Person zu unterzeichnen oder zu datieren, wird diese Weigerung durch die Postdienste unten auf dem Rückschein oder im Fall eines elektronischen Rückscheins mit Hilfe einer elektronischen Anwendung vermerkt."

2. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 3 die Wörter "hinterlegt der Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist" durch die Wörter "wird eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen" ersetzt und werden die Wörter "im Postamt" durch die Wörter "an dem in der Nachricht vermerkten Ort" ersetzt.

3. In § 2, der § 1 wird, werden in Absatz 6 die Wörter "Absatz 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt.

4. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 1 die Wörter "der Empfangsbestätigung" durch die Wörter "dem Rückschein" ersetzt.

5. In § 3, der § 2 wird, werden in Absatz 2 die Wörter "einen Einschreibebrief" durch die Wörter "eine Einschreibesendung" ersetzt.

6. Paragraph 4 wird zu § 3.

Art. 12 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1" aufgehoben.

Art. 13 - In Teil 1 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 47bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben.

Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist, setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein."

Art. 14 - In Artikel 52 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern "Datenverarbeitungssystems der Justiz" und den Wörtern "nicht verrichtet werden konnte" die Wörter "oder aufgrund einer Störung des mit dem Datenverarbeitungssystem der Justiz verbundenen Datenverarbeitungssystems, das verwendet wird, um Rechtshandlungen vorzunehmen," eingefügt.

Art. 15 - In Artikel 109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden in Absatz 3 zweiter Satz zwischen den Wörtern "es rechtfertigen," und den Wörtern "kann er" die Wörter "wie zum Beispiel die jeweilige Arbeitslast der Kammern, die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Gerichtsräte, die normalerweise dort tagen, die besondere Fachkompetenz einiger von ihnen in Bezug auf die Behandlung einer oder mehrerer äußerst technischer Sachen, den Stand der Untersuchung oder der Instandsetzung der Sache oder der Sachen, für die der Erste Präsident beabsichtigt, die Zuweisung zu ändern, in Abweichung der vorerwähnten Geschäftsordnung oder anderer damit vergleichbarer objektiver Kriterien," eingefügt.

Art. 16 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 259sexies § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 308," und dem Wort "323bis," das Wort "309/1," eingefügt.

Art. 19 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 4bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Magistrate, die einen Auftrag als Verbindungsmagistrat im Ausland ausüben dürfen".

Art. 20 - In Kapitel 4bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 309/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 309/1 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister kann nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einen Magistrat als Verbindungsmagistrat im Ausland bestimmen.

Um als Verbindungsmagistrat bestimmt zu werden, muss der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bestimmung:

1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein,

2. während mindestens zehn Jahren juristische Funktionen ausgeübt haben, wovon mindestens sechs Jahre als Magistrat,

3. Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache als der Sprache seines Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte nachgewiesen wird.

Der für Justiz zuständige Minister bestimmt auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren die besonderen Bedingungen, die der Verbindungsmagistrat erfüllen muss. Diese besonderen Bedingungen werden im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

§ 2 - Die Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Bestimmung kann nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren einmal erneuert werden.

Ausnahmsweise kann die Bestimmung auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren noch zweimal für einen...

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