25. MAI 2022 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2015 zur Ausführung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3 Absatz 1, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 7 § 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2015 zur Ausführung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Protokolls Nr. S7/2022 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. Mai 2022;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 24. Mai 2022;

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 Nummer 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2015 zur Ausführung des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Der Anschaffungspreis eines Hybrid- oder Elektrofahrzeugs darf diesen Betrag um bis zu 20 % übersteigen.

Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird folgender Absatz 2 eingefügt:

In Abweichung von Absatz 1 werden die pauschalen Kilometerentfernungen für bestimmte Fahrtstrecken für den Zeitraum vom 21. März 2022 bis zum 31. August 2023 im Anhang 3 festgelegt.

Art. 3 - In denselben Erlass wird der Anhang des vorliegenden Erlasses als Anhang 3 eingefügt.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 und 3, die mit Wirkung vom 21. März 2022 in Kraft treten.

Eupen, den 25. Mai 2022

Der Ministerpräsident,

Minister für lokale Behörden und Finanzen

O. PAASCH

Anhang zum Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 2022 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30...

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