25. MAI 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, im Hinblick auf die Überarbeitung der Bedingungen für den Einbau von Durchflussbegrenzern durch die Wasserversorger

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.204, D. 207 und D.232;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region und der Wallonischen Kommission für Energie;

Aufgrund des am 15. Februar 2022 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 24. Februar 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 9. Februar 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 23. März 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 71.121/110/4 des Staatsrats;

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 15. Mai 2019 über die prekäre Wasserversorgung;

In Erwägung der Zunahme prekärer Situationen, die durch die aufeinanderfolgenden Krisen noch verstärkt werden;

In der Erwägung, dass der Einbau von Durchflussbegrenzern durch die Wasserversorger besser geregelt werden sollte, um den Schutz der sozial schwächeren Verbraucher zu gewährleisten;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel R.270bis-13 des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2016, wird wie folgt abgeändert:

1° in Absatz 2 wird die Wortfolge ", einschließlich der Begrenzung des dem Benutzer gelieferten Wasserdurchflusses" gestrichen;

2° Absatz 3 wird durch Folgendes ersetzt:

"Ein Durchflussbegrenzer kann nur angebracht werden, insofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. ausschließlich im Falle einer unbezahlten Endabrechnung;

  2. ausschließlich bei einer oder mehreren...

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