25. JUNI 2018 - Dekret zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur festlegung und einteilung der ämter der mitglieder des direktions- und lehrpersonals, des erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen personals der staatlichen einrichtungen für vor-, primar-, förder-, mittel-, technischen, kunst- und normalschulunterricht und der ämter der personalmitglieder des inspektionsdienstes beauftragt mit der aufsicht dieser einrichtungen

Artikel 1 - In Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen, abgeändert durch die Dekrete vom 27. Juni 2005, vom 11. Mai 2009 und vom 26. Juni 2017, wird folgende Nummer 1.1 eingefügt:

1.1. Kindergartenassistent;

KAPITEL 2 - Abanderung des königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur festlegung des statuts der mitglieder des direktions- und lehrpersonals, des erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen personals der staatlichen einrichtungen für vor-, primar-, förder-, mittel-, technischen, kunst- und normalschulunterricht und der von diesen einrichtungen abhängenden internate sowie der personalmitglieder des mit der aufsicht über diese einrichtungen beauftragten inspektionsdienstes

Art. 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Buchstabe i) eingefügt:

    i) falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt des Kindergartenassistenten bekleidet, verfügt es über einen Nachweis über das Absolvieren einer von der Regierung anerkannten und mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung.

  2. Folgender Absatz 8 wird eingefügt:

    In Abweichung von Absatz 1 Nummer 5 dürfen im Amt des Kindergartenassistenten Personen in Abweichung von Artikel 14 Nummer 1.1 Buchstabe f) desselben Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 bezeichnet werden, die über eine vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung zum Kindergartenhelfer oder einen von der Regierung als gleichwertig anerkannten Nachweis verfügen. Die Bezeichnung in diesem Amt endet nach fünf Jahren von Amts wegen, wenn das betreffende Personalmitglied die in Artikel 14 Nummer 1.1 Buchstabe f) desselben Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 angeführte und mindestens 120 Stunden umfassende Weiterbildung innerhalb dieser Frist nicht absolviert hat.

    Art. 3 - In Artikel 39 Absatz 1 Nummer 5 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. Juni 2017, wird folgender Buchstabe i) eingefügt:

    "i) falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt des Kindergartenassistenten bekleidet, verfügt es über einen Nachweis über das Absolvieren einer von der Regierung anerkannten und mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung."

    Art. 4 - In Artikel 41 Absatz 3 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 2015 und abgeändert durch das Dekret vom 26. Juni 2017, wird das Wort "Koordinators" durch die Wortfolge "Koordinators oder im Amt des Kindergartenassistenten" ersetzt.

    Art. 5 - In das Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 18. Juni 2018, wird folgender Artikel 169sexiesdecies eingefügt:

    Art. 169sexiesdecies - In Abweichung von Artikel 22 § 1 Absatz 1 erfolgt der Bewerbungsaufruf für eine zeitweilige Bezeichnung im Amt des Kindergartenassistenten für das Schuljahr 2018-2019 zwischen dem Tag der Verabschiedung des Dekrets vom 25. Juni 2018 zur Einführung des Amtes des Kindergartenassistenten in den Regelgrundschulen sowie zur Herabsenkung des Eintrittsalters in den Kindergarten auf zwei Jahre und sechs Monate und dem 31. August 2018.

    KAPITEL 3 - Abänderung des königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur festlegung der erforderlichen befähigungsnachweise der mitglieder des direktions- und lehrpersonals, des...

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