25 JUNI 2017. - Koninklijk besluit betreffende de plaatsing en de algemene uitvoeringsregels van de concessieovereenkomsten. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 25 juni 2017 betreffende de plaatsing en de algemene uitvoeringsregels van de concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2017), zoals het werd gewijzigd bij het ministerieel besluit van 21 december 2017 tot wijziging van de Europese bekendmakingsdrempels in meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet van 17 juni 2016 inzake overheidsopdrachten, de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten en de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch Staatsblad van 28 december 2017).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

25. JUNI 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe und die allgemeinen Regeln für die Ausführung von Konzessionsverträgen

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich des Gesetzes

Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der folgenden Richtlinien:

1. Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr,

2. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf Konzessionen anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge fallen. Jedoch unterliegen Konzessionen, die entweder von Personen vergeben werden, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, die außerhalb ihrer in einem Gesetz, einem Dekret oder einer Ordonnanz festgelegten Aufgaben des öffentlichen Dienstes auftreten, nur den Bestimmungen von Titel 1, 2 und 4 und den Artikeln 49, 50 Absatz 1 Nr. 2, 51, 57 § 2 Nr. 1, 61, 62 Absatz 1 und 2, 64 bis 68 und 73 § 2.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1. Gesetz: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge,

2. Gesetz über die öffentlichen Aufträge: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,

3. elektronische Plattform: die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnte Plattform,

4. qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht,

5. Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält,

6. Konzession in einem betrugsanfälligen Bereich:

  1. eine Baukonzession oder

  2. eine Dienstleistungskonzession, die im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen,

    7. leitender Beamter: den Beamten oder eine andere Person, der beziehungsweise die mit der Leitung und Kontrolle der Ausführung der Konzession beauftragt ist,

    8. Vertragsstrafe: eine über den Konzessionsnehmer verhängte finanzielle Sanktion wegen Nichteinhaltung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder einer Vorschrift in den Konzessionsunterlagen,

    9. Geldbuße wegen Verzug: eine Pauschalentschädigung zu Lasten des Konzessionsnehmers für Verzug bei der Ausführung der Konzession,

    10. Maßnahme von Amts wegen: eine über den Konzessionsnehmer verhängte Sanktion wegen schweren Verstoßes bei der Ausführung der Konzession,

    11. Anzahlung: die Bezahlung eines Teils des Konzessionspreises nach erbrachten und angenommenen Leistungen,

    12. Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Konzessionspreises vor erbrachten und angenommenen Leistungen,

    13. Unterlage zum vorläufigen Nachweis (UVN): eine gemäß dem Muster in Anlage 6 erstellte förmliche Erklärung, in der Wirtschaftsteilnehmer:

  3. erklären, dass die Ausschlussgründe nicht vorliegen oder Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind,

  4. erklären, dass das betreffende Eignungskriterium beziehungsweise die betreffenden Eignungskriterien und gegebenenfalls die Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber erfüllt sind,

  5. die Informationen mitteilen, die es der Vergabestelle ermöglichen, gebührenfreie Datenbanken abzurufen, damit sie das Fehlen von Ausschlussgründen und die Einhaltung der Eignungskriterien und gegebenenfalls der objektiven Kriterien für die Verringerung der Zahl ausgewählter Bewerber überprüfen kann,

  6. sich verpflichten, Belege zu übermitteln, wenn es keine gebührenfreien Datenbanken gibt,

    14. Änderung der Konzession: eine Anpassung der Vertragsbedingungen der Konzession während des Ausführungszeitraums,

    15. Vertragsunterlagen: alle Unterlagen in Bezug auf die Ausführung der Konzession, insbesondere die Konzessionsunterlagen und das vom Konzessionsnehmer genehmigte endgültige Angebot,

    16. Tag: einen Kalendertag, außer bei ausdrücklicher anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass,

    17. Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Konzessionsnehmers eingereicht wird,

    18. Aufgaben des öffentlichen Dienstes: Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz.

    Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer

    Art. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.

    Abschnitt 4 - Anwendungsbereich des Gesetzes und Schwellenwerte

    Art. 4 - Der in Artikel 3 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnte Schwellenwert beträgt [5.548.000 EUR].

    Der zuständige Minister passt den in Absatz 1 erwähnten Betrag entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 9 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe vorgesehen sind.

    [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des M.E. vom 21. Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017)]

    Art. 5 - Der in Artikel 43 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Schwellenwert beträgt 1.750.000 EUR.

    Art. 6 - Eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Unternehmen befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.

    TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Konzessionsvergabe

    KAPITEL 1 - Bekanntmachung

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften

    Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und außer in den in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Fällen werden Konzessionsbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

    Im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachungen dürfen keinen anderen Inhalt haben als im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachungen, geben aber zusätzlich das Datum der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an.

    Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen darf nicht vor dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.

    Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen kann jedoch vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen, wenn Vergabestellen nicht binnen zwei Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichtet wurden.

    § 2 - Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 des Gesetzes und außer in den in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Fällen werden Bekanntmachungen über Baukonzessionen von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen, die im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen Dienstes handeln, deren geschätzter Wert unter dem in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schwellenwert liegt, nur im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht, unbeschadet der Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, diese Bekanntmachungen auch im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise das öffentliche Unternehmen die Bestimmungen von § 1 einhalten.

    § 3 - Für Konzessionen, die in Anwendung des Gesetzes der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung.

    Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Sie darf keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung.

    § 4 - Unbeschadet der Artikel 8, 10, 11, 12 und 13 enthalten Konzessionsbekanntmachungen, Zuschlagsbekanntmachungen und Vorinformationen die Informationen nach den Anlagen 2 bis 5 im Format von elektronischen Standardformularen, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom...

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