25. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf den Verkauf durch den Ausgeber, die Übertragung des Erlöses aus diesem Verkauf und der nicht verkauften Wertpapiere an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse und die Herausgabe dieser Wertpapiere - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf den Verkauf durch den Ausgeber, die Übertragung des Erlöses aus diesem Verkauf und der nicht verkauften Wertpapiere an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse und die Herausgabe dieser Wertpapiere, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 25. Dezember 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 "zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf den Verkauf durch den Ausgeber, die Übertragung des Erlöses aus diesem Verkauf und der nicht verkauften Wertpapiere an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse und die Herausgabe dieser Wertpapiere".

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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25. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf den Verkauf durch den Ausgeber, die Übertragung des Erlöses aus diesem Verkauf und der nicht verkauften Wertpapiere an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse und die Herausgabe dieser Wertpapiere

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1.Gesetz: das Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere,

2. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934,

3. Euronext Brussels: das Marktunternehmen, das vom Minister der Finanzen gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen ist.

  1. 2 - Die in Artikel 11 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung enthält neben den im Gesetz bestimmten Angaben folgende Angaben:

    1. Angaben in Bezug auf die Identität des Ausgebers, insbesondere seinen Gesellschaftsnamen, seinen Gesellschaftssitz und seine...

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