25. JANUAR 2021 - Dekret zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten.

Art. 2 - Artikel 2 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

  2. Folgende Nummer 9 wird eingefügt:

    9. wirtschaftliche Klassifizierung: einheitliche Klassifizierung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;

  3. Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

    10. funktionelle Klassifizierung: internationale Klassifizierung der Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen.

    Art. 3 - Artikel 28 § 1 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  4. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    "Dem jeweiligen Entwurf ist die in Artikel 166 Absatz 3 bzw. Artikel 170 § 5 erwähnte Allgemeine Rechtfertigungserklärung mit einer allgemeinen Übersicht beigefügt."

  5. Absatz 4 wird aufgehoben.

  6. Absatz 5 wird aufgehoben.

  7. In Absatz 7, der zum Absatz 5 wird, wird die Wortfolge "des Berichts" durch die Wortfolge "der Allgemeinen Rechtfertigungserklärung" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 60 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  8. In Absatz 1 Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

  9. In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

    11. die Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß Artikel 164.9.

  10. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

    Das Kollegium teilt im Laufe des Monats, der dem Ende eines jeden Trimesters folgt, der Regierung die Haushalts- und Buchhaltungsdaten mit. Die Regierung legt den Inhalt und die Modalitäten dieser Mitteilung fest.

    Art. 5 - In Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Dekrets wird folgender Artikel 60.1 eingefügt:

    Art. 60.1 - Kommunaler Haushalts- und Finanzrat

    Das Kollegium verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans, nachdem es die Stellungnahme des kommunalen Haushalts- und Finanzrats eingeholt hat, in dem mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Generaldirektor und der Finanzdirektor tagen. Diese Mitglieder des kommunalen Haushalts- und Finanzrats geben ihre Stellungnahme über die Gesetzmäßigkeit und die vorhersehbaren finanziellen Folgen des Haushaltsplanentwurfs ab, einschließlich der Prognose der Auswirkung der bedeutsamen Investitionen auf den Haushalt über mehrere Rechnungsjahre. Im schriftlichen Bericht des kommunalen Haushalts- und Finanzrats muss die Stellungnahme jedes seiner Mitglieder, so wie sie während der Versammlung erörtert worden ist, deutlich ersichtlich sein, auch wenn die Stellungnahme in einem Bericht dargelegt wird. Dieser Bericht wird dem dem Rat vorgelegten Haushaltsplanentwurf und dem der Regierung zur Billigung vorgelegten Haushaltsplan beigefügt.

    Dieses Verfahren wird ebenfalls auf alle späteren Abänderungen des Haushaltsplans angewandt.

    Die Stellungnahme jedes der Mitglieder des kommunalen Haushalts- und Finanzrats wird im Bericht deutlich aufgenommen, wenn abweichende Ansichten zum Vorschein kommen. Bei Nichtvorhandensein der Stellungnahme des kommunalen Haushalts- und Finanzrats kann der Rat dem Haushaltsplan oder der betroffenen Abänderung des Haushaltsplans nicht zustimmen.

    Der schriftliche Bericht des kommunalen Haushalts- und Finanzrates wird gemäß dem von der Regierung festgelegten Muster erstellt.

    Art. 6 - In Artikel 61 desselben Dekrets wird folgender Absatz 4 eingefügt:

    Das Kollegium kann die Zahlungsanweisungsbefugnis gemäß Artikel 164.9 Absatz 1 übertragen.

    Art. 7 - In Artikel 71 desselben Dekrets wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    Alle Protokolle des Rates und des Kollegiums werden unverzüglich dem Finanzdirektor notifiziert.

    Art. 8 - Artikel 98 § 4 Absatz 1 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Unbeschadet von Artikel 167.2 ist der Generaldirektor mit der Errichtung und der Überwachung eines internen Controlling-Systems beauftragt.

    Art. 9 - Artikel 102 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  11. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    "Darüber hinaus übt er die Funktion des Rechnungspflichtigen gemäß Artikel 164.11 aus."

  12. In § 2 Nummer 2 Buchstabe b) wird das Wort "oder" am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  13. § 2 Nummer 2 Buchstabe c) wird aufgehoben.

    Art. 10 - Artikel 106 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  14. Absatz 1 wird aufgehoben.

  15. In Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, wird das Wort "Diese" durch die Wortfolge "Die in Artikel 164.12 Absatz 1 erwähnten" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel 107 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  16. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "den Rechenschaftspflichtigen" durch die Wortfolge "je nach Fall den Finanzdirektor bzw. den Sonderbediensteten" ersetzt.

  17. In § 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "dem Rechenschaftspflichtigen" durch die Wortfolge "dem Finanzdirektor bzw. dem Sonderbediensteten" ersetzt.

  18. In § 3 wird die Wortfolge "der Rechenschaftspflichtige" durch die Wortfolge "der Finanzdirektor bzw. der Sonderbedienstete" ersetzt.

    Art. 12 - In Artikel 119 Absatz 2 desselben Dekrets wird das Wort "Rechenschaftspflichtigen" durch das Wort "Rechnungspflichtigen" ersetzt.

    Art. 13 - Artikel 151 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  19. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Der Rat kann dem Generaldirektor die in § 1 erwähnten Befugnisse für Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Haushalts bis zu 10.000 Euro übertragen.

  20. In § 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

    Im Fall einer in § 2 Absatz 2 erwähnten Delegation der Befugnisse des Rates an den Generaldirektor werden die in dem vorliegenden Paragrafen erwähnten Befugnisse des Kollegiums durch den Generaldirektor ausgeübt.

    Art. 14 - In Artikel 152 Absatz 1 desselben Dekrets wird folgender Satz 2 eingefügt:

    Die Mittel der Regien sind getrennt von der Gemeindekasse zu verwalten.

    Art. 15 - Artikel 153 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Art. 153 - Rechnungspflichtiger

    Einnahmen und Ausgaben der Gemeinderegien dürfen von einem besonderen Rechnungspflichtigen getätigt werden. Für diesen Rechnungspflichtigen gelten dieselben Regeln wie für die Finanzdirektoren, was Ernennung, Disziplinarstrafen und Verantwortung angeht.

    Art. 16 - Die Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Dekrets, der die Artikel 163 bis 163.10 umfasst, wird wie folgt ersetzt:

    Abschnitt 1 - Allgemeine Haushaltsbestimmungen

    Art. 17 - Artikel 163 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Art. 163 - Haushaltsfeststellung

    Der Haushalt einer Gemeinde für das kommende Jahr wird vor Beginn des Haushaltsjahrs zu dem von der Regierung festgelegten Datum durch den Rat verabschiedet und anschließend gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die Regierung gebilligt.

    Art. 18 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.1 eingefügt:

    Art. 163.1 - Bedeutung und Wirkung des Haushalts

    Der Haushalt dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

    Der Haushalt ermächtigt die Gemeinde, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.

    Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

    Art. 19 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.2 eingefügt:

    Art. 163.2 - Jährlichkeit

    Die im Haushalt ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Art. 20 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.3 eingefügt:

    Art. 163.3 - Gesamtdeckung

    Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.

    Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz oder Dekret vorgesehen ist.

    Art. 21 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.4 eingefügt:

    Art. 163.4 - Haushaltswahrheit

    Bei der Aufstellung des Haushalts sind nur die Einnahmen einzustellen, die voraussichtlich eingehen, und nur die Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabeermächtigungen vorzusehen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde notwendig sind.

    Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.5 eingefügt:

    Art. 163.5 - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit

    Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

    Art. 23 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.6 eingefügt:

    Art. 163.6 - Vollständigkeit und Einheit

    Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushalt festzulegen.

    Der Haushalt enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

    Der Haushalt genehmigt alle Verpflichtungen und Ausgaben zugunsten Dritter.

    Art. 24 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.7 eingefügt:

    Art. 163.7 - Bruttoveranschlagung

    Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.

    In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung Ausnahmen zum Prinzip der Bruttoveranschlagung zulassen, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen zum Haushalt aufzunehmen.

    Art. 25 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.8 eingefügt:

    Art. 163.8 - Einzelveranschlagung

    Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund und die...

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