25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 20 und 25 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen

KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern

Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks

  1. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.

  2. 3 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. April 2013 und 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.

    2. In § 2 wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und in Nr. 1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks", in Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer Mahlzeitschecks" und in Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck" in Nr. 5 durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt.

  3. 4 - In Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird das Wort "Mahlzeitscheck" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" und das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elekronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.

    Abschnitt 2 - BIG

  4. 5 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die keine der in Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt.

    2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2bis wird Absatz 2 aufgehoben.

    3. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "die keine Investmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu ausschüttet" die Wörter "oder in Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft" eingefügt.

    4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt.

    5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt.

    6. In § 2 wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus unbeweglichen Gütern stammt:

    - die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und

    - die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird."

    7. In § 2 früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 " ersetzt.

    8. In § 3 werden die Wörter " § 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nr. 5" und die Wörter "von den in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von...

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