25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 39, 42 bis 44 und 67 bis 121 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen

KAPITEL 1 - Aufhebung des Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit

Art. 39 - Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 22 - Im Geschäftsführungsvertrag werden die Modalitäten der Berechnung und der Zahlung der Monopolrente, der Sonderbeiträge und des Gewinnanteils vor Besteuerung festgelegt, der jährlich entnommen wird und bestimmt ist für die Finanzierung von Interventionen zur Hilfe für Entwicklungsländer und Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern, für gemeinnützige Zwecke, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt werden, und für die jährliche Dotation, deren Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt wird und die der Landeskasse für Naturkatastrophen und der König-Balduin-Stiftung gewährt wird."

(...)

Art. 42 - Aufgehoben werden:

1. das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2011 und 28. Juni 2013,

2. das Gesetz vom 19. Juni 2011 zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit.

Art. 43 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels laufende Projekte und Programme des Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit werden gemäß den vor diesem Datum anwendbaren Bestimmungen ausgeführt, bis der im Ministeriellen Erlass oder im Zuweisungsabkommen erwähnte Betrag vollständig ausgegeben worden ist.

§ 2 - Eine Endauswertung der in § 1 erwähnten Programme erfolgt gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren Bestimmungen.

Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(...)

TITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen

KAPITEL 1 - Tankkarten und andere Treibstoffkosten

Art. 67 - Artikel 198 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nr. 9 werden die Wörter "im Verhältnis zu 17 Prozent des in Artikel 36 § 2 erwähnten Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht," durch die Wörter ", die kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, im Verhältnis zu 17 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags," ersetzt.

  2. Zwischen Nr. 9 und Nr. 10 wird eine Nr. 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "9bis. in Abweichung von Nr. 9, Kosten der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, im Verhältnis zu 40 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags, wenn die mit dieser persönlichen Nutzung verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der Gesellschaft übernommen werden,".

    Art. 68 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird zwischen den Wörtern "in Artikel 198 § 1 Nr. 9" und den Wörtern "und 12" das Wort ", 9bis" eingefügt.

    Art. 69 - Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:

  3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

    "4. eines Betrags, der 17 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden,".

  4. Nummer 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "5. eines Betrags, der in Abweichung von Nr. 4 40 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden und die mit dieser persönlichen Nutzung verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der juristischen Person übernommen werden."

    Art. 70 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 und 5" ersetzt.

    Art. 71 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:

  5. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:

    "6. auf einen Betrag, der 17 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden,".

  6. Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "7. auf einen Betrag, der in Abweichung von Nr. 6 40 Prozent des gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9 bestimmten Betrags entspricht, wenn in Artikel 65 erwähnte Fahrzeuge kostenlos oder nicht kostenlos zu persönlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden und die mit dieser persönlichen Nutzung verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der juristischen Person übernommen werden."

    Art. 72 - In Artikel 247 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "den in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Betrag, der 17 Prozent des Vorteils jeglicher Art entspricht," durch die Wörter "die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Beträge," ersetzt.

    Art. 73 - Die Artikel 67 bis 72 treten am 1. Januar 2017 in Kraft und sind ab demselben Datum anwendbar.

    KAPITEL 2 - Spekulationssteuer

    Art. 74 - In Artikel 87 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" ersetzt.

    Art. 75 - In Artikel 88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" ersetzt.

    Art. 76 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. Nummer 13 wird aufgehoben.

    2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

    Art. 77 - In Artikel 95 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt.

    Art. 78 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 und 13, 94 und 95" durch die Wörter "die Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9, 94 und 95" ersetzt.

    2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt.

    Art. 79 - Artikel 96/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

    Art. 80 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben.

    Art. 81 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 26. Dezember 2015, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 171 und 171/1" durch die Wörter "gemäß Artikel 171" ersetzt.

    Art. 82 - In Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1, 9 erster Gedankenstrich, 12 und 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1, 9 erster Gedankenstrich und 12" ersetzt.

    Art. 83 - Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

    Art. 84 - In Artikel 172 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 8. Mai 2014 und 26. Dezember 2015, werden die Wörter "in den Artikeln 171 und 171/1" durch die Wörter "in Artikel 171" ersetzt.

    Art. 85 - In Artikel 178/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" ersetzt.

    Art. 86 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 bis 13" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 bis 12" ersetzt.

    2. Buchstabe l) wird aufgehoben.

    Art. 87 - Artikel 261 Nr. 2ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

    Art. 88 - Artikel 267 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember...

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