25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen wird wie folgt ersetzt:

"Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen".

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. In Buchstabe c) wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. In Buchstabe f) werden zwischen dem Wort "Berufs" und den Wörtern "in einem Mitgliedstaat" die Wörter "als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.

3. Die Buchstaben h) und j) werden wie folgt ersetzt:

"h) "Eignungsprüfung": die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen belgischen Behörden durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen belgischen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist.

Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung in Belgien, über die der Antragsteller, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, verfügt, werden von den zuständigen belgischen Behörden festgelegt,

j) "zuständige belgische Behörde": Behörde oder Stelle, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes im Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit zur Kontrolle oder Regelung des Zugangs zu einem Beruf oder der Ausübung eines Berufs erlassen werden,".

4. In Buchstabe k) werden die Wörter "(Amtsblatt der Europäischen Union L/255/22 vom 30. September 2005), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2006, S. 141ff.)" aufgehoben.

5. Buchstabe l) wird wie folgt ersetzt:

"l) "Mitgliedstaat": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Staaten, auf die die Richtlinie Anwendung findet,".

6. Der Artikel wird durch die Buchstaben n) bis s) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"n) "Berufspraktikum": Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt,

o) "Europäischer Berufsausweis": elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat,

p) "lebenslanges Lernen": jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann,

q) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik,

r) "Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen" oder "ECTS-Punkte": Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird,

s) "IMI": Binnenmarkt-Informationssystem, das unter die Verordnung 1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 fällt."

Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Mit vorliegendem Gesetz werden auch Regeln über die Beantragung und Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt."

Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Wörter "und die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben" ergänzt.

2. Derselbe Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Vorliegendes Gesetz gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die ihre Berufsqualifikation hauptsächlich in Belgien erworben haben und ein Berufspraktikum außerhalb Belgiens absolviert haben."

3. In § 2 werden die Wörter "die nicht Gegenstand einer vertikalen Umsetzung der Richtlinie sind" durch die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4" ersetzt.

4. [Abänderung des französischen Textes von § 3]

5. Derselbe Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Vorliegendes Gesetz ist nicht auf Notare anwendbar, die durch Königlichen Erlass ernannt werden.

6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

§ 4 - Wurden für einen reglementierten Beruf, der nicht in § 3 erwähnt ist, in einem gesonderten gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.

Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

§ 1 - Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht den begünstigten Personen, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie belgische Staatsangehörige auszuüben.

2. Derselbe Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf unter den in Artikel 5/9 festgelegten Bedingungen gewährt.

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Titel 1/1 - Europäischer Berufsausweis".

Art. 8 - In Titel 1/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises für die Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat

Art.5/1 Wenn die Europäische Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt für einen bestimmten Beruf den Europäischen Berufsausweis eingeführt und die Bedingungen dafür festgelegt hat, kann der Inhaber der in Belgien dazu erforderlichen Berufsqualifikation, der diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte:

1. die Anerkennung dieser Berufsqualifikation im Aufnahmemitgliedstaat beantragen oder

2. bei der zuständigen belgischen Behörde beantragen, dass je nach Fall ein Europäischer Berufsausweis ausgestellt oder beim Aufnahmemitgliedstaat ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises eingereicht wird, indem sie alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der IMI-Datei abschließt.

Art. 9 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Einreichung des Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis

Art.5/2 § 1Der Inhaber einer in Artikel 5/1 erwähnten Berufsqualifikation, der eine Berufstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben möchte, kann einen Europäischen Berufsausweis über das durch die Europäische Kommission zur Verfügung gestellte Online-Instrument beantragen, durch das eine eigene IMI-Datei für den betreffenden Antragsteller automatisch erstellt wird.

Der Antragsteller fügt seinem Antrag alle Unterlagen bei...

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