25. AUGUSTUS 2022 - Erlass der Regierung zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.4.1 Absatz 1, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020 und abgeändert durch das Dekret vom 29. Oktober 2021, Artikel 10.6.1, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021 und abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2021 und Artikel 10.6.3, eingefügt durch das Dekret vom 29. Oktober 2021;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19);

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Lockerung der Isolations-, Quarantäne-, und Testungspflicht mit einer Ausweitung der Grundrechte verbunden ist und es daher dringend erforderlich ist diese individuellen Freiheiten schnellstmöglich umzusetzen; dass gewisse Maßnahmen trotz der Entspannung aus Gründen der Pandemiebekämpfung aufrechterhalten werden müssen; dass die Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die möglichst adäquat auf die sich schnell entwickelnde epidemiologischen Ausgangssituation angepasst sind, es erfordert, Entscheidungen auf der Grundlage möglichst aktueller Daten zu treffen; dass die epidemiologische Situation auf dem deutschen Sprachgebiet es erfordert, weiterhin bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit, zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitswesens und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens unter möglichst sicheren Bedingungen zu ergreifen; dass die Maskenpflicht in Anwendung von Artikel 3.8 Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) bis Ende August 2022 befristet ist; dass es zum Schutz besonders verletzlicher Bevölkerungsgruppen und von Fachkräften der Gesundheitsberufe dringend erforderlich ist, die Maskenpflicht für einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

Kapitel 1. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Dekret: das Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention;

  2. PCR-Test: ein molekularer Nukleinsäure-Amplifikationstest, wie etwa Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;

  3. Antigen-Test: auch RAT genannt, ein Test, der auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruht, der in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führt;

  4. Gebiet mit sehr hohem Risiko: ein Gebiet, das von der zuständigen...

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