25. AUGUST 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit, Artikel 5.1 § 2 Absatz 4 und § 4, eingefügt durch das Dekret vom 14. Dezember 2021, Artikel 21 § 2 und Artikel 28 § 2, ersetzt durch das Dekret vom 14. Dezember 2021;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit;

Aufgrund des Gutachtens des Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Mai 2022;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 9. Juni 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 9. Juni 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.840/1/V des Staatsrates, das am 12. August 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für Jugend zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit wird wie folgt abgeändert:

  1. Der einleitende Satz von § 1 wird wie folgt ersetzt:

    Folgende Personalkosten werden für die Berechnung der Personalzuschüsse der Jugendeinrichtungen gemäß Artikel 5.1 des Dekrets berücksichtigt:

  2. § 2 wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Die Bezuschussung der in § 1 erwähnten Personalkosten erfolgt auf Grundlage der in Anhang I des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Bemessung der Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich festgelegten Gehaltstabellen, so wie sie gemäß Artikel 2 Absatz 5 desselben Erlasses angeglichen wurden, wobei:

    1. für die Personalzuschüsse der in Artikel 5.1 § 1 des Dekrets erwähnten Jugendsozialarbeiter die Gehaltstabelle 13 verwendet wird;

    2. für die Personalzuschüsse der in Artikel 5.1 § 2 des Dekrets erwähnten Jugendarbeiter-Assistenten:

    a) die nicht im Besitz eines Diploms im sozialpädagogischen Bereich sind und nicht die in Artikel 5.1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Dekrets erwähnte Zusatzausbildung abgeschlossen haben, bis zur Vollendung dieser Ausbildung die Gehaltstabelle 7 verwendet wird;

    b) die im Besitz eines Diploms im sozialpädagogischen Bereich sind oder...

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