25. AUGUST 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung über den Erwerb und die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bereich der Binnenschifffahrt sowie zur Abänderung und Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstraßen einzunehmen sind, Artikel 11;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe, Artikel 17ter Paragraf 1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines Führerbrevets für das Befahren der Wasserstraßen des Königsreichs und der Artikel 2, 3, 4 und 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2007 über die Besatzungsvorschriften auf den Wasserstraßen des Königreichs;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 2007 zur Durchführung der Prüfungen und Festlegung der Gebühren für die Befähigungsnachweise für die Rhein- und Binnenschifffahrt;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Dezember 2002 zur Durchführung einer Matrosenprüfung für die Binnenschifffahrt;

Aufgrund des Berichts vom 11. Oktober 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 22. April 2022 abgegebenen Stellungnahme Nr. 70/2022 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund der am 6. Mai 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Mobilität";

Aufgrund des am 24. Juni 2022 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates die erste europäische Regelung ist, die die Anforderungen für den Erwerb und die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bereich der Binnenschifffahrt zusammenfasst;

In der Erwägung, dass diese Anforderungen zuvor auf verschiedene Texte verteilt waren, die es nun zu einem kohärenten Ganzen zusammenzufassen gilt;

In der Erwägung, dass diese Richtlinie auch Zuständigkeiten der Gemeinschaften betrifft und dass diesbezüglich am 29. Juni 2021 eine Mitteilung an die Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft gerichtet wurde;

In der Erwägung, dass diese Richtlinie am 17. Januar 2022 wirksam wird und dass in diesem Zusammenhang das reibungslose Funktionieren und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes, die für den Sektor des Schifffahrtspersonals unerlässlich sind, ein rückwirkendes Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses rechtfertigen;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität und Infrastrukturen und der Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Gegenstand, Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, abgeändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021, und die delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. die Verwaltung: die Direktion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, die für die Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zuständig ist;

  2. die Datenbank der Europäischen Union: die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Paragraf 2 der Richtlinie verwaltete Datenbank zum Zweck der Speicherung und des Austauschs von Daten über Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher gemäß Artikel 25 Paragraf 1 der Richtlinie und von Daten über anerkannte Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher gemäß Artikel 10 Paragraf 3 der Richtlinie;

  3. die Europäische Schiffsdatenbank: die in Artikel 19 der Richtlinie 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG genannte und von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Paragraf 2 der Richtlinie verwaltete Datenbank zum Zweck der Speicherung und des Austauschs von Daten über Bordbücher gemäß Artikel 25 Paragraf 1 der Richtlinie;

  4. ein Schiff: ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

  5. ein Fahrgastschiff: ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;

  6. ein Fahrzeug: ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

  7. ein Unionsbefähigungszeugnis: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie erfüllt;

  8. ein Sprechfunkzeugnis: ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;

  9. eine Befähigung: die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;

  10. ein Schiffsführer: ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;

  11. die Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates;

  12. ein schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen oder Elevatoren;

  13. ein Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

  14. ein Sachkundiger für Flüssigerdgas: eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;

  15. ein Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt: eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;

  16. ein Großverband: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus der Gesamtlänge und der Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeugs 7000 Quadratmeter oder mehr beträgt;

  17. die Breite: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

  18. ein Bordbuch: eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;

  19. ein Schifferdienstbuch: eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;

  20. ein aktives Schifferdienstbuch oder ein aktives Bordbuch: ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;

  21. die Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

  22. die Mitglieder einer Decksmannschaft: Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Europäischen Union beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs eines Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;

  23. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Binnenschifffahrt gehört;

  24. die Führungsebene: das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;

  25. die Betriebsebene: das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;

  26. ein Drittland: jedes Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

  27. ein Schubboot: ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbands gebautes Schiff;

  28. ein Schleppboot: ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

  29. ein besonderes Risiko: ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;

  30. die Fahrzeit: die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist, die von einer zuständigen Behörde validiert wurde;

  31. ...

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