25. APRIL 2019 - Erlass der Regierung zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 43 § 2, Artikel 56, Artikel 61 § 3, Artikel 63, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, Artikel 64, Artikel 65, Artikel 68/2/2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, Artikel 68/4 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2015, Artikel 72 § 2 Absatz 1, Artikel 88, Artikel 105, Artikel 106 § 2, Artikel 145 § 3, Artikel 153 § § 1-2 und § 3 Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1991 über die Ausübung des Hebammenberufs;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2004 über die Zulassung der Fachkräfte der Heilhilfsberufe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2012 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens für die besondere Berufsbezeichnung eines Krankenhausapothekers;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 2013 zur Festlegung des Verfahrens anwendbar auf die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Gesundheitsberufen, welche angeeignet wurden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2013 über die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als Pflegehelfer;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 24. März 2016 zur übergangsweisen Regelung des Anerkennungsverfahrens für Gesundheits- und Pflegeberufe;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. Dezember 2018;

Aufgrund des Gutachtens der Datenschutzbehörde vom 27. Februar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.203/VR des Staatsrates, das am 25. März 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Gemeinsame bestimmungen

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Europaklausel

Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Antragsteller: der Inhaber eines in Belgien erlangten Diploms, das Zugang zur Ausübung eines im Gesetz vom 10. Mai 2015 erwähnten Gesundheitspflegeberufs gibt oder zum Führen einer dort erwähnten Berufsbezeichnung, besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen Berufsqualifikation ermächtigt, und zu diesem Zweck einen Antrag auf Zulassung bzw. Registrierung stellt;

  2. europäischer Antragsteller: folgende Personen:

    1. der EU-Bürger, der Inhaber einer Berufsqualifikation ist, die er in einem anderen europäischen Mitgliedstaat als Belgien erlangt hat, und für die er einen Antrag auf Anerkennung stellt;

    2. der nichteuropäische Ausländer, der Inhaber einer Berufsqualifikation ist, die er in einem anderen europäischen Mitgliedstaat als Belgien erlangt hat, und für die er gemäß Artikel 145 § 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 einen Antrag auf Anerkennung stellt;

  3. Europäischer Berufsausweis: der in Artikel 2 § 1 Buchstabe o) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnte Berufsausweis;

  4. Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  5. Gesetz vom 12. Februar 2008: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, in seiner Fassung vom 1. April 2019;

  6. Gesetz vom 10. Mai 2015: das koordinierte Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe;

  7. IMI: das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems geregelte und in Artikel 2 § 1 Buchstabe s) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 erwähnte Binnenmarktinformationssystem;

  8. Minister: der für Gesundheit zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  9. EU-Verordnung: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Art. 3 - Befangenheitsregelung

    Externe Sachverständige, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt werden, nehmen ihre Aufgabe nicht wahr, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie durch die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Zulassungs-, Registrierungs- oder Anerkennungsantrag beruflich oder privat einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen können.

    Eventuelle Befangenheitsgründe teilen die externen Sachverständigen unmittelbar nach Beauftragung der Verwaltung mit.

    Art. 4 - Entschädigung externer Sachverständigen

    Externe Sachverständige, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt werden, erhalten pro Stellungnahme ein Honorar in Höhe von 175 Euro. Wenn mehrere Sachverständige im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitssitzung mehr als eine Stellungnahme verfassen, erhält jeder Sachverständige insgesamt 175 Euro, unabhängig von der Anzahl an diesem Tag abgegebener Stellungnahmen.

    Im Falle von Anhörungen und gemeinsamen Arbeitssitzungen erhalten sie zudem eine Fahrtentschädigung gemäß Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Art. 5 - Zulassungs-, Registrierungs- und Anerkennungsverfahren

    Antragsteller, die Inhaber eines in Belgien erlangten Diploms sind, das Zugang zur Ausübung eines im Gesetz vom 10. Mai 2015 erwähnten Gesundheitspflegeberufs gibt oder zum Führen einer dort erwähnten Berufsbezeichnung, besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen Berufsqualifikation ermächtigt, können einen Antrag auf Zulassung bzw. auf Registrierung gemäß Kapitel 2 einreichen.

    Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines im Drittstaat erlangten Diploms sind und die gemäß Artikel 145 § § 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 eine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1, 68/2 desselben Gesetzes oder eine in Kapitel 7 desselben Gesetzes erwähnte Berufstätigkeit ausüben möchten, können nach Erhalt der Gleichstellung ihres Diploms einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung gemäß Kapitel 2 für die Zwecke der Niederlassung im deutschen Sprachgebiet einreichen.

    Nichteuropäische Ausländer, die gemäß Artikel 145 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 eine Zulassung für die Ausübung der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder 68/2 desselben Gesetzes erwähnten Berufstätigkeiten oder eine Zulassung für die Ausübung eines Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 desselben Gesetzes erhalten haben und die Inhaber eines im Drittstaat erlangten Diploms sind, das zum Führen einer im selben Gesetz erwähnten Berufsbezeichnung, besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen Berufsqualifikation ermächtigt, können nach Erhalt der Gleichstellung ihres Diploms einen Antrag auf Zulassung gemäß Kapitel 2 für die Zwecke der Niederlassung im deutschen Sprachgebiet einreichen, insofern ihre Ausbildung nicht unter eine Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen fällt. Andernfalls können sie einen Antrag auf Anerkennung gemäß Kapitel 3 einreichen.

    Europäische Antragsteller, die Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sie in einem anderen europäischen Mitgliedstaat als Belgien erlangt haben, können einen Antrag auf Anerkennung gemäß Kapitel 3 oder auf Ausstellung eines europäischen Berufsausweises gemäß Kapitel 4 stellen.

    Abschnitt 2 - Vertraulichkeit und Datenschutz

    Art. 6 - Vertraulichkeit

    Unbeschadet anderslautender gesetzlicher oder dekretaler Bestimmungen sind die Verwaltung und die externen Sachverständigen dazu verpflichtet, die Angaben, die ihnen in Ausübung ihres Auftrags anvertraut werden, vertraulich zu behandeln.

    Art. 7 - Verarbeitung personenbezogener Daten

    Die Verwaltung ist für die Verarbeitung der in den Artikeln 9, 13, 21, 23, 29, 31, 39, 44, 52, 54, 63 und 68 erwähnten personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung verantwortlich. Sie gilt für die Verarbeitung dieser Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutzgrundverordnung. Die externen Sachverständigen sowie die beratenden Gremien einer anderen Gemeinschaft gelten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Datenschutzgrundverordnung.

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