24. SEPTEMBER 2021 - Ministerieller Erlass zur Abweichung für das Jahr 2021 von Artikel 25 des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte in Bezug auf das letzte Datum für die Aussaat und den Zeitraum, in dem die Flächen mit Zwischenfruchtanbau angelegt werden müssen

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. n°1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241 bis D.243 und D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, Artikel 52;

Aufgrund des Berichts vom 14. September 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 14. September 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 16. September 2021 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 17. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Tatsache begründet ist, dass die Überschwemmungen, die im Juli 2021 in der Wallonischen Region verzeichnet wurden, die Arbeit der Landwirte stark beeinträchtigt haben, indem sie zerstörerische Schlammlawinen verursachten, die obere Bodenschicht angegriffen und die landwirtschaftlichen Flächen nass und unbewirtschaftbar gemacht haben;

In der Erwägung, dass zu diesen Umständen Spätfrost und ein schneereicher April hinzukamen;

In der Erwägung, dass manche Landwirte infolge dieser schlechten Wetterbedingungen nicht in der Lage waren, die Aussaat der Zwischenfrucht unter guten Bedingungen und zum geeigneten Zeitpunkt durchzuführen und dass es für diese Landwirte schwierig ist, ihren Anbauplan unter guten Bedingungen umzusetzen, ohne den Zeitraum, in dem die Zwischenfrucht angelegt...

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