24. NOVEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. November 2022 über die Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und die Bedingungen für die Haltung und Vermarktung innerhalb dieser Einrichtungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.8 § 2, D.28 § 1, § 3 und § 5, D.29 § 3, D.30 § 1 und § 2, D.43;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.148;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. September 2007, 18. März 2009, 15. November 2010 und durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 2017 und vom 7. Februar 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2018 über die Zulassung von zoologischen Gärten und zur Festlegung der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Wallonischen Ausschusses für zoologische Gärten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2017 zur Festlegung der Vorschriften über die Werbung zur Vermarktung oder Verschenkung von Tierarten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Dezember 2016 über die Sterilisation der Hauskatzen;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 10. Juni 2021;

Aufgrund der am 5. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 9. Mai 2014 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen Rates für das Wohlbefinden der Tiere;

Aufgrund der am 1. Dezember 2016, am 12. Juni 2019 und am 21. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahmen des Wallonischen Rates für das Wohlbefinden der Tiere;

Aufgrund der am 3. Juni 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde Nr. 115/2022;

Aufgrund des am 4. August 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 71.767/2/V;

Aufgrund der gemäß der Richtlinie 2015/1535/EG erfolgten Notifizierung vom 25. Juli 2022 und des Ausbleibens einer offiziellen Reaktion der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten während der am 26. Oktober 2022 abgelaufenen Stillhaltefrist;

In Erwägung des Berichts an den Minister für Tierschutz, der am 28. Februar 2019 von den wallonischen Abgeordneten Philippe Dodrimont und Isabelle Moinnet zum Thema der wallonischen Zuchtstätten eingereicht wurde; dass dieser Bericht das Ergebnis einer parlamentarische Mission zur Reflexion über die Hundezuchtstätten in der Wallonie ist, die vom Minister für Tierschutz in Auftrag gegeben wurde;

In der Erwägung, dass die Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen und die Vermarktung von Tieren angepasst werden müssen, um den bei den Kontrollen vor Ort festgestellten Problemen entgegenzuwirken;

In Erwägung, dass die Feststellungen gezeigt haben, dass es äußerst komplex ist, die Qualität der Bedingungen, unter denen Hunde und Katzen im Ausland gezüchtet werden, sicherzustellen und diesbezüglich zuverlässige Garantien zu erlangen;

In der Erwägung, dass es ebenso kompliziert ist, die Einhaltung der Bedingungen während des Transports dieser Tiere zu gewährleisten;

In Erwägung, dass der vorliegende Erlass darauf abzielt, für Tiere, die auf dem Gebiet der Wallonie verkauft werden, tierschutzgerechte Haltungsbedingungen zu gewährleisten;

Auf Vorschlag der Ministerin für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Gesetzbuch: das Wallonische Gesetzbuch über den Tierschutz;

  2. Identifizierungsdaten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Fellfarbe und Beschaffenheit des Fells und gegebenenfalls Identifizierungszeichen und Sterilisationsstatus des Tieres;

  3. ein Auslaufbereich: ein Innen- oder Außenbereich, der es den Tieren ermöglicht, ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse auszuleben;

  4. Hobbyzuchtstätte: eine Zuchtstätte, die pro Jahr nicht mehr als fünf Würfe Hunde oder Katzen hervorbringt;

  5. Gelegentliche Zuchtstätte: eine Zuchtstätte, die pro Jahr nicht mehr als einen Wurf Hunde oder Katzen hervorbringt;

  6. Gewerbsmäßige Zuchtstätte: eine Zuchtstätte, die pro Jahr mehr als fünf Würfe Hunde oder Katzen hervorbringt;

  7. Einrichtung: je nach Fall die gelegentliche Zuchtstätte, die Hobbyzuchtstätte, die gewerbsmäßige Zuchtstätte, die Tierpension, die Handel treibende Einrichtung oder das Tierheim;

  8. Sachverständiger: ein unabhängiger Tierarzt, der im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, das im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer genannt wird;

  9. Vermittler für die Vermarktung oder Verschenkung von Hunden oder Katzen: derjenige, der auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter Hunde oder Katzen zum Verkauf oder zur Verschenkung anbietet, die aus der Zucht eines Dritten stammen;

  10. Absonderungsraum: ein Raum, in dem kranke oder neu eingetroffene Tiere abgesondert werden sollen;

  11. Pflegeraum: ein Raum, in dem Untersuchungen, Behandlungen und kleinere tierärztliche Eingriffe vorgenommen werden können;

  12. Ausweis: das in Artikel 21 § 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erwähnte Schriftstück;

  13. Verantwortlicher der Einrichtung: die Person, die in der Einrichtung eine Funktion ausübt oder die Fähigkeit hat, Entscheidungen zu treffen;

  14. Dienststelle: die Direktion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, oder die juristische oder natürliche Person, die zur Vertretung der Dienststelle bestimmt wurde;

  15. Vertragstierarzt: ein Tierarzt oder sein in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Stellvertreter, der im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, das im Gesetz vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer genannt wird.

    KAPITEL 2 - Registrierung der Einrichtungen

    1. 2 - § 1. Der Minister kann die Modalitäten eines Registrierungsverfahrens für die folgenden Einrichtungen festlegen:

  16. 1° Zuchtstätten von kleinen Nagetieren, Kaninchen, Frettchen, Vögeln, Fischen, Reptilien und Amphibien mit dem Ziel, sie an Privatpersonen zu verkaufen;

  17. Tierpensionen für kleine Nagetiere, Kaninchen, Frettchen, Vögel, Fische, Reptilien und Amphibien.

    § 2. Die in § 1 genannten Einrichtungen müssen die in Anhang 13 genannten Normen einhalten.

    KAPITEL 3 - Zulassung der Einrichtungen

    1. 3 - Jede Einrichtung wird vor ihrer Eröffnung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassen.

    2. 4 - Pro Postanschrift wird nur eine Zulassung für eine Einrichtung ausgestellt.

    Abweichend von Absatz 1 können unter derselben Postanschrift ausgestellt werden:

  18. eine Zulassung für eine gelegentliche Zuchtstätte, eine Hobbyzuchtstätte oder eine gewerbsmäßige Zuchtstätte für Hunde und eine Zulassung für eine gelegentliche Zuchtstätte, eine Hobbyzuchtstätte oder eine gewerbsmäßige Zuchtstätte für Katzen;

  19. eine Zulassung für eine gelegentliche Zuchtstätte, eine Hobbyzuchtstätte oder eine gewerbsmäßige Zuchtstätte für Hunde und eine Zulassung für eine gelegentliche Zuchtstätte, eine Hobbyzuchtstätte oder eine gewerbsmäßige Zuchtstätte für Katzen und eine Zulassung für eine Tierpension;

  20. eine Zulassung für ein Tierheim und eine Zulassung für eine Tierpension;

  21. eine Zulassung für eine Handel treibende Einrichtung und eine Registrierung für eine Pension für kleine Nagetiere, Kaninchen, Frettchen, Vögel, Fische, Reptilien oder Amphibien.

    Mit der Erteilung einer Zulassung für eine bestimmte Zuchtkategorie erlischt jede andere für dieselbe Tierart erteilte Zuchtzulassung.

    Für jede Zulassung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

    KAPITEL 4 - Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen

    Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

    Unterabschnitt 1 - Gebühr

    1. 5 - Der Verwalter zahlt die in Artikel D.30 § 2 des Gesetzbuchs vorgesehene Gebühr.

    Die Gebühr beläuft sich auf:

  22. für eine gelegentliche Zuchtstätte: 50 Euro;

  23. für eine Hobbyzuchtstätte: 250 Euro;

  24. für eine gewerbsmäßige Zuchtstätte: 500 Euro;

  25. für eine Handel treibende Einrichtung: 500 Euro;

  26. für eine Tierpension: 250 Euro.

    Die Beträge werden am 1. Januar jedes Jahres auf der Grundlage des Index der Verbraucherpreise für den vorhergehenden Monat Oktober indexiert. Sie werden an den Schwellenindex für den Monat Oktober 2022 gebunden.

    Tierheime sind von der Zahlung der Gebühr befreit.

    Unterabschnitt 2 - Mittel, um einem Dokument ein sicheres Datum zu verleihen und Berechnung der Fristen

    1. 6 - Um den Dokumenten ein sicheres Datum zu verleihen, erfolgt jeder Versand auf einem der folgenden Wege:

  27. durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung;

  28. durch Verwendung einer ähnlichen Methode, die es ermöglicht, dem Versand und dem Empfang des Schriftstücks ein sicheres Datum zu verleihen, unabhängig davon, welcher Postzustellungsdienst verwendet wird;

  29. durch Abgabe eines Schriftstücks gegen Empfangsbestätigung;

  30. elektronisch.

    Die Versendung erfolgt spätestens am Tag der Fälligkeit.

    Der Tag des Empfangs des Schriftstücks, der den Ausgangspunkt bildet, ist darin nicht enthalten.

    Abweichend von Absatz 4 ist, wenn die Versendung elektronisch erfolgt und der Tag der Versendung des Schriftstücks ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, der Tag des Empfangs des Schriftstücks, mit dem die Frist beginnt, der nächstfolgende Werktag.

    Der Tag, an dem die Frist abläuft, wird in der Frist mitgerechnet. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Werktag verlegt.

    Abschnitt 2 - Gelegentliche Zuchtstätte

    1. 7 - § 1. Der Antrag auf Zulassung wird vom Verwalter der...

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