24. NOVEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung von Zuschüssen an die untergeordneten Behörden in Sachen Verwaltung der öffentlichen Sauberkeit

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 27bis Ziffer 1, eingefügt durch das Dekret vom 16. Februar 2017, und Artikel 28 Ziffer 5, eingefügt durch das Dekret vom 5. Juni 2008;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.151;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2008 über die Gewährung von Zuschüssen an die untergeordneten Behörden in Sachen Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen;

Aufgrund des Berichts vom 24. Juni 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 8. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Juli 2021 und 6. April 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 23. Mai 2022 in Anwendung des Artikels 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 71.359/4 des Staatsrats;

In der Erwägung der am 20. September 2021 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung Abfälle des Pools "Umwelt";

Aufgrund der am 21. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie ("Union des Villes et Communes de Wallonie");

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - § 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. das Dekret: das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

  2. der Abfall: der Abfall im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 des Dekrets;

  3. der achtlos weggeworfene Abfall: Abfälle, die zurückgelassen, weggeworfen oder bewirtschaftet werden, und zwar:

    1. außerhalb von Behältern oder Plätzen, die zu diesem Zweck von einer lokalen Behörde oder einer anderen Behörde, die für die Erhaltung des öffentlichen Eigentums oder für die öffentliche Hygiene zuständig ist, eingerichtet oder genehmigt wurden; oder

    2. ohne die Bestimmungen des Dekrets und seine Maßnahmen zur Ausführung einzuhalten;

  4. die illegale Ablagerung: die achtlose Ablagerung, deren Ergebnis in der Anhäufung von achtlos weggeworfenem Abfall oder dem Vorhandensein von mindestens einem sperrigen achtlos weggeworfenen Abfall besteht;

  5. Sperrmüll: Abfall, der in allen äußeren Abmessungen mindestens vierzig Zentimeter groß ist oder dessen Volumen mindestens sechzig Kubikdezimeter beträgt, sowie alle Altmatratzen und gebrauchten Möbel, unabhängig von der Größe ihrer äußeren Abmessungen oder ihres Volumens;

  6. die Gemeinde: die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung, die von der genannten Gemeinde ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde;

  7. die Gemeindevereinigung: der Zusammenschluss von Gemeinden, der gemäß einer der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden gemäß dem Buch V des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung gestaltet ist;

  8. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Abfallpolitik gehört;

  9. die Verwaltung: der Generaldirektor des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, oder dessen Beauftragter.

    § 2. In Bezug auf die Berechnung von Fristen:

  10. der Tag der Absendung oder des Erhalts, der den Beginn einer Frist darstellt, ist in dieser Frist nicht enthalten;

  11. der Tag, an dem eine Frist abläuft, wird in diese Frist einbezogen.

    Fällt der Tag, an dem die Frist abläuft, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird er abweichend von Ziffer 2 auf den nachfolgenden Werktag verlegt.

    1. 2 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann jede Gemeinde in der Reihenfolge der Auflistung des vorliegenden Artikels und kumulativ Folgendes erhalten:

  12. einen Zuschuss von 1 000 Euro für die Durchführung von vier über ein Jahr verteilte Messkampagnen der öffentlichen Sauberkeit;

  13. einen Zuschuss von 2 000 Euro für die Erstellung eines lokalen Sauberkeitsplans;

  14. einen Zuschuss von 1 000 Euro für die jährliche Vorlage der Indikatoren zur Beurteilung des lokalen Sauberkeitsplans und dessen Überarbeitung.

    Jede Gemeindevereinigung kann die in Absatz 1 beschriebenen Zuschüsse für jede Gemeinde, aus der...

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