24. NOVEMBER 2022 - Dekret über die Radverkehrspolitik und zur Abänderung des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit und des Dekrets vom 4. April 2019 zur Verallgemeinerung von hochwertigen Fahrradanlagen in der Wallonie und zur Verbesserung der Sicherheit der Radfahrer (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Änderungen des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit

Artikel 1 - Der Titel des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit wird durch den folgenden Titel ersetzt: "Dekret über nachhaltige Mobilität und Zugänglichkeit".

Art. 2 - Artikel 1 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt: "Artikel 1 - Das vorliegende Dekret hat zum Ziel:

  1. die Ausarbeitung einer langfristigen Vision für eine nachhaltige Mobilität und eine regionale Mobilitätsstrategie;

  2. die konzertierte Ausarbeitung eines Planungsinstruments in den Gemeinden und städtischen Mobilitätseinzugsgebieten zur Organisation und Verbesserung der Zugänglichkeit von Lebens- und Wirtschaftsräumen sowohl für Personen als auch für Güter im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung;

  3. die koordinierte Umsetzung der organisatorischen oder infrastrukturellen Maßnahmen, die sich aus dieser Planung ergeben, und ihre Bewertung;

  4. die Grundsätze der Radverkehrspolitik und die Ausarbeitung von Aktionsplänen für eine fahrradfreundliche Wallonie;

  5. die Einführung eines Inanspruchnahmerechts der lokalen Behörden in Bezug auf die Infrastrukturen im Rahmen der nachhaltigen Mobilität.".

    Art. 3 - In dasselbe Dekret wird ein Titel I/1 mit dem Titel "Langfristige Vision für nachhaltige Mobilität und regionale Mobilitätsstrategie" eingefügt.

    Art. 4 - In den durch Artikel 3 eingefügten Titel I/1 wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 2/1 - Für den Zeitraum bis 2027 und danach alle zehn Jahre ab 2027 verabschiedet die Regierung eine langfristige Vision für nachhaltige Mobilität.

    Die langfristige Vision der nachhaltigen Mobilität legt die Ziele fest, die im Bereich der Mobilität erreicht werden müssen, um die wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Herausforderungen der nächsten zehn Jahre zu bewältigen.

    Die Regierung beantragt die Meinung des Pools "Mobilität" und berät sich mit den verschiedenen Akteuren der Institutionen und Vereinigungen, die von der Mobilität betroffen sind und die sie ernennt.".

    Art. 5 - In den durch Artikel 3 eingefügten Titel I/1 wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 2/2 - Für den Zeitraum bis 2029 und danach alle zehn Jahre ab 2029 verabschiedet die Regierung eine langfristige Vision für nachhaltige Mobilität.

    Die regionale Mobilitätsstrategie setzt die Ziele der langfristigen Vision für nachhaltige Mobilität um.

    Die Regierung beantragt die Meinung des Pools "Mobilität" und berät sich mit den verschiedenen Akteuren der Institutionen und Vereinigungen, die von der Mobilität betroffen sind und die sie ernennt.".

    Art. 6 - In dasselbe Dekret wird ein Titel IV/1 mit dem Titel "Die Radverkehrspolitik" eingefügt.

    Art. 7 - In den durch Artikel 6 eingefügten Titel IV/1 wird ein Kapitel I mit dem Titel "Allgemeines" eingefügt.

    Art. 8 - In das durch Artikel 7 eingefügte Kapitel I wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 31/1 - Die Radverkehrspolitik zielt darauf ab, den modalen Anteil des Fahrrads zu erhöhen, indem sie attraktive Alternativen zur Nutzung des Privatwagens bietet und es ermöglicht, die Treibhausgasemissionen in der Wallonischen Region zu reduzieren. Die Radverkehrspolitik trägt im weiteren Sinne zur nachhaltigen Mobilität mit ihren sozialen, umweltpolitischen und wirtschaftlichen Aspekten bei.

    Die Radverkehrspolitik wird im gesamten Gebiet unter Berücksichtigung all seiner Dynamiken und Besonderheiten durch eine gute Steuerung der Maßnahmen umgesetzt, rund um ein kohärentes Netz qualitativ hochwertiger und sicherer Infrastrukturen sowie mit Dienstleistungen und einer Kommunikation, die die Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger unterstützt.".

    Art. 9 - In den durch Artikel 6 eingefügten Titel IV/1 wird ein Kapitel II mit dem Titel "Der Aktionsplan für eine fahrradfreundliche Wallonie" eingefügt.

    Art. 10 - In das durch Artikel 9 eingefügte Kapitel II wird ein Artikel 31/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 31/2 Die Regierung legt zu Beginn jeder Legislaturperiode, innerhalb von 18 Monaten nach der Regierungsbildung und für eine Dauer von fünf Jahren einen Aktionsplan für eine fahrradfreundliche Wallonie fest.

    Der Aktionsplan für eine fahrradfreundliche Wallonie wird mit den von der Regierung benannten Akteuren der Institutionen und Vereinigungen, die von der Radverkehrspolitik betroffen sind, abgestimmt. Er enthält die Aktionen und das Projekt der Radverkehrspolitik zur Umsetzung der regionalen Mobilitätsstrategie und basiert auf den folgenden Themenbereichen:

  6. Governance;

  7. Infrastruktur und Radwegenetz;

  8. Dienstleistungen;

  9. Kommunikation.

    Der Plan sieht die Finanzierung der Maßnahmen gegebenenfalls auf mehrjähriger Basis vor.

    Vor jedem neuen Plan wird von der Regierung eine Bilanz des vorherigen Plans erstellt. Der Plan enthält ein Kapitel über die Bilanz des vorherigen Plans.

    Die Regierung definiert die Methoden und Instrumente zur Datenerhebung, mit denen die Auswirkungen der Radverkehrspolitik gemessen werden können.

    Ein Bericht über den Stand der Umsetzung des Plans wird dem Parlament jährlich vorgelegt.".

    Art. 11 - In den durch Artikel 6 eingefügten Titel IV/1 wird ein Kapitel III mit dem Titel "Das strukturierende wallonische Radwegenetz" eingefügt.

    Art. 12 - In das durch Artikel 11 eingefügte Kapitel III wird ein Artikel 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 31/3 - Die Regierung erstellt ein strukturierendes wallonisches Radwegenetz.

    Das strukturierende wallonische Radwegenetz ist ein funktionelles Radwegenetz, das sich in qualitativen Radverkehrsanlagen konkretisiert, wie sie von der Regierung festgelegt werden, einschließlich Verkehrsmaßnahmen, die darauf abzielen, den Autoverkehr und die Verkehrsgeschwindigkeiten deutlich zu begrenzen.

    Das strukturierende wallonische Radwegenetz verläuft über die Straßen oder Landentnahmen, die unter folgenden Gesichtspunkten am besten geeignet sind:

  10. Kohärenz des Netzes;

  11. Schnelligkeit;

  12. Direktheit der Verbindung zwischen zwei Polen;

  13. Sicherheit;

  14. Komfort;

  15. Steigungen;

  16. Annehmlichkeiten.

    Alternativrouten und vorläufige Radverkehrsanlagen können lokal eingerichtet werden, bis die endgültige qualitative Radverkehrsanlage fertiggestellt ist.".

    Art. 13 - In dasselbe Kapitel III wird ein...

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