24 NOVEMBER 2020. - Wet met het oog op steunmaatregelen in het kader van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24 november 2020 met het oog op steunmaatregelen in het kader van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 30 november 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

24. NOVEMBER 2020 - Gesetz über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Fristen für die Zahlung der für das dritte und vierte Quartal 2020 geschuldeten Beiträge

Art. 2 - Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind und aufgrund des Coronavirus COVID-19 vor ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen Abzahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche Abzahlungsfristen für die angegebenen Beiträge für das dritte und vierte Quartal 2020 und für die Berichtigungen von Beiträgen, die bis zum 28. Februar 2021 fällig sind, beantragen, mit Ausnahme der vom vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich auf das dritte und vierte Quartal 2020 beziehen, in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle Pauschalentschädigungen, Vorschüsse und Verzugszinsen nicht angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten genau eingehalten werden.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten gütlichen Abzahlungsfristen werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt.

Art. 3 - Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse, die in Artikel 54bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, gelten nicht für das dritte und vierte Quartal 2020.

Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2020.

KAPITEL 3 - Vorschuss CORONA für den HORECA-Sektor

Art. 5 - In Ausführung der Artikel 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird dem Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 167.000.000 EUR zu Lasten des Haushalts des interministeriellen...

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