24. MÄRZ 2022 - Dekret über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Mit diesem Dekret werden die Einführung und Durchführung von Verfahren für Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, Straßenverkehrssicherheitsaudits, Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen sowie Sicherheitsbewertungen des gesamten Straßennetzes vorgeschrieben.

Dieses Dekret gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen.

Es gilt auch für nicht unter Absatz 2 fallende Straßen und Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte außerhalb städtischer Gebiete, zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine unmittelbare Zufahrt besteht und deren Fertigstellung aus Unionsmitteln finanziert wird, ausgenommen Straßen, die nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr offen sind, wie z. B. Radwege, oder Straßen, die nicht für den allgemeinen Verkehr ausgelegt sind, wie z. B. Zufahrtsstraßen zu Industrieanlagen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.

Es gilt nicht für Straßentunnel, die von dem Dekret vom 19. Dezember 2007 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz erfasst werden.

Die Regierung kann auch Straßen in den Anwendungsbereich dieses Dekrets aufnehmen, die nicht in den Absätzen 2 und 3 genannt sind.

Art. 3 - Für die Zwecke des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen :

  1. Straßenverkehrssicherheitsaudit: eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts unter dem Sicherheitsaspekt in verschiedenen Phasen der Planung bis zur ersten Betriebsphase;

  2. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit: eine strategisch orientierte vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Straße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Straßen auf die Sicherheit im Straßennetz;

  3. gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung: eine gezielte Untersuchung zur Ermittlung von gefährlichen Bedingungen, Mängel und Problemen, durch die das Risiko von Unfällen und Verletzungen erhöht wird, und zwar basierend auf der Vor-Ort-Besichtigung einer bestehenden Straße oder eines bestehenden Straßenabschnitts;

  4. regelmäßige Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung: die reguläre und regelmäßig durchgeführte Überprüfung der Eigenschaften und Defekte, die aus Sicherheitsgründen Wartungsarbeiten erfordern;

  5. Leitlinien: Regeln, die angeben, wie die in dem vorliegenden Dekret vorgesehenen Sicherheitsverfahren durchzuführen und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind;

  6. zuständige Stelle: öffentliche oder private Stelle, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene angesiedelt ist und aufgrund ihrer Aufgaben an der Durchführung des vorliegenden Dekrets mitwirkt, einschließlich als zuständige Stellen benannte Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bestanden haben, sofern sie den Anforderungen des vorliegenden Dekrets entsprechen, das heißt der Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder sein Beauftragter;

  7. Infrastrukturprojekt: ein Projekt für einen Straßenneubau oder eine wesentliche Änderung des bestehenden Straßennetzes, das bzw. die den Verkehrsfluss beeinflusst;

  8. Straßennetz: alle dem Landverkehr gewidmeten öffentlichen Straßen und Wege, die der direkten oder delegierten Verwaltung der Wallonischen Region unterliegen;

  9. transeuropäisches Straßennetz: das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU beschriebene Straßennetz;

  10. ungeschützte Verkehrsteilnehmer: nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer und Fußgänger, sowie Nutzer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.

    Art. 4 - Für alle Infrastrukturprojekte wird eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit vorgenommen.

    Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit für Infrastrukturprojekte wird in der ersten Planungsphase und vor Erteilung der Baugenehmigung für das Infrastrukturprojekt gemäß den in Anhang 1 aufgeführten Kriterien durchgeführt.

    In der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit für Infrastrukturprojekte ist anzugeben, welche Sicherheitsaspekte zur Wahl der vorgeschlagenen Lösung beitragen. Ferner sind alle für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Optionen notwendigen Angaben zu machen.

    Die Regierung kann die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen, unter anderem, wer die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit durchführt und wie sie durchgeführt wird.

    Art. 5 - Für alle Infrastrukturprojekte wird ein Straßenverkehrssicherheitsaudit unter Berücksichtigung der in der Anhang 2 festgelegten indikativen Elemente durchgeführt. Ein Gutachter wird gemäß Artikel 14 bezeichnet, um die Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts zu prüfen. Audits können an Auditteams vergeben werden, sofern mindestens ein Mitglied des Teams im Besitz eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 14 ist.

    Straßenverkehrssicherheitsaudits sind Bestandteil des Entwurfsprozesses eines Infrastrukturprojekts und sind in den Projektphasen Vorentwurf, Ausführungsentwurf, Fertigstellung und in der ersten Betriebsphase durchzuführen.

    Der Gutachter verfasst für jede Phase des Infrastrukturprojekts einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist.

    Wurde ein Entwurfsmangel, auf den der Gutachter in seinem Bericht hingewiesen hat, nicht vor Abschluss der jeweiligen Projektphase nach der Anhang 2 behoben, so legt die zuständige Stelle in einer Anlage zum Bericht die Gründe dafür dar.

    Aus dem in Absatz 3 erwähnten Bericht werden sicherheitsrelevante Empfehlungen abgeleitet.

    Die Regierung kann die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmen.

    Art. 6 - Im gesamten in Betrieb befindlichen Straßennetz, das Gegenstand des vorliegenden Dekrets ist, wird eine netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung durchgeführt.

    Durch die netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen werden das Risiko von Unfällen und deren Schweregrad bewertet und zwar anhand in erster Linie einer - entweder vor Ort oder mit elektronischen Mitteln durchgeführten - visuellen Untersuchung der Entwurfsmerkmale der Straße und einer Analyse von Abschnitten des Straßennetzes, die seit über drei Jahren in Betrieb sind und auf denen sich eine im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen hohe Zahl schwerer Unfälle ereignet hat.

    Die erste netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung wird spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt. Die nachfolgenden netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen werden mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten unter Berücksichtigung der in Anhang 4...

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