24. MAI 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Anhangs des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 zur Festlegung der allgemeinen Polizeiverordnung für die Schifffahrt auf den Binnengewässern des Königreichs

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 19. März 2019 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes, Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5, abgeändert durch das Dekret vom 24. November 2016;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 13. Mai 2019;

Aufgrund des am 1. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.301/4 des Staatsrates;

Aufgrund der Konzertierung mit der Föderalbehörde in Anwendung von Artikel 6 § 3bis Ziffer 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, die am 23. März 2022 stattgefunden hat;

Aufgrund der am 21. Februar 2022 erfolgten Mitteilung des vorliegenden Erlasses an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 § 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Bestätigung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2022, dass der vorliegende Erlass verabschiedet und veröffentlicht werden kann;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität und Infrastrukturen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In dem Anhang des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 zur Festlegung der allgemeinen Polizeiverordnung für die Schifffahrt auf den Binnengewässern des Königreichs, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2014 wird ein Artikel 4.07 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 4.07. Inland AIS und Inland ECDIS:

  1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.

    Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

    1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt;

    2. Kleinfahrzeuge, ausgenommen:

      - Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und

      - Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,

    3. Schubleichter ohne eigenen...

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