24. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf das Bestattungsgeld im Fall des Todes eines Personalmitglieds im Stand der Inaktivität vor der Pensionierung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2021 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf das Bestattungsgeld im Fall des Todes eines Personalmitglieds im Stand der Inaktivität vor der Pensionierung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

24. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf das Bestattungsgeld im Fall des Todes eines Personalmitglieds im Stand der Inaktivität vor der Pensionierung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 492/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Februar 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. August 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 20. November 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 8. Dezember 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 9. Dezember 2020;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 2. April 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten...

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