24. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Liste der Säugetiere, die gehalten werden dürfen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, Artikel 3bis, § 1, und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, Artikel 44 Absatz 1, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und Artikel 46, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2009 zur Festlegung der Liste der nicht zu Erzeugungszwecken gehaltenen Säugetiere, die gehalten werden dürfen;

Aufgrund der am 23. März 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 24. Juli 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 1. September 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 9. Oktober 2017 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 62.137/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Gesetz vom 14. August 1986: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere;

  2. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört;

  3. die Dienststelle: die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  4. der zugelassene zoologische Garten: der gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten zugelassene zoologische Garten;

  5. das zugelassene Tierheim: das gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Tierheim.

    Art. 2 - Artikel 3bis des Gesetzes vom 14. August 1986 tritt in Kraft betreffend die Säugetiere:

  6. die nicht zu Erzeugungszwecken gehalten werden: am 1. Oktober 2009;

  7. die zu Erzeugungszwecken gehalten werden: am Tag des Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

    Art. 3 - Die in Artikel 3bis, § 1, des Gesetzes vom 14. August 1986 erwähnten Tierarten oder -kategorien werden in der Liste, die den Anhang 1 bildet, angegeben.

    Der Minister kann die in Anhang 1 erwähnte Liste unter Berücksichtigung folgender Kriterien ändern:

  8. der Tatsache, ob die Tiere der betreffenden Tierart unter Berücksichtigung ihrer grundlegenden physiologischen, ethologischen und ökologischen Bedürfnisse leicht zu halten und unterzubringen sind oder nicht;

  9. des Maßes, in dem die Tiere der betreffenden Tierart von Natur aus aggressiv oder gefährlich sind oder eine besondere Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

  10. des Bestehens oder Nichtbestehens klarer Indizien, dass die Tierart sich bei Entkommen von Exemplaren aus Gefangenschaft in freier Wildbahn behaupten könnte und somit eine ökologische Bedrohung darstellen könnte;

  11. der Verfügbarkeit von bibliografischen Daten über die Haltung der Tierart;

  12. falls widersprüchliche Daten oder Informationen über die Eignung einer Tierart für die Haltung bestehen, wird davon ausgegangen, dass eines oder mehrere der vorangehenden Kriterien nicht erfüllt sind.

    Bei der Beurteilung der in Absatz 2 aufgezählten Kriterien stützt sich der Minister auf eine gründliche Untersuchung, die auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht.

    Art. 4 - § 1. Jede in Artikel 3bis, § 2, Ziffer 3, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzes vom 14. August 1986 erwähnte Privatperson, die am 1. Oktober 2009 ein lebendes Säugetier einer nicht in Anhang 1 angeführten Tierart für andere Zwecke als Erzeugungszwecke hält, muss nachweisen können, dass sie dieses Säugetier vor dem 1. Oktober 2009 gehalten hat, und zwar mittels folgender Dokumente:

  13. entweder mittels einer Rechnung oder eines anderen Belegs für den Kauf des betreffenden Säugetiers, insofern diese(r):

    1. ein Kaufdatum vor dem 1. Oktober 2009 angibt;

    2. den korrekten Namen der Tierart oder des Säugetiers angibt;

    3. die Anzahl Säugetiere verzeichnet;

  14. oder mittels einer schriftlichen Erklärung eines zugelassenen Tierarztes oder eines Vertreters der Behörde, in der dieser bescheinigt, dass das betreffende Säugetier vor dem 1. Oktober 2009 im Besitz der Privatperson gewesen ist.

    § 2. Wenn das in Paragraph 1 erwähnte Säugetier eine Spezies der Tierart "Tamias sibiricus" ist, erbringt der in Paragraph 1 erwähnte Beleg den Nachweis, dass das Säugetier vor dem...

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