24 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de nadere regels en modaliteiten voor het indienen door de ondernemingen die erkend zijn voor uitzendarbeid van de in artikel 2755, § 4, zevende lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 bedoelde verklaring. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 2020 tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de nadere regels en modaliteiten voor het indienen door de ondernemingen die erkend zijn voor uitzendarbeid van de in artikel 2755, § 4, zevende lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 bedoelde verklaring (Belgisch Staatsblad van 30 april 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

im Königlichen Erlass vom 3. April 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung sind die Regeln und Modalitäten für die Einreichung der sogenannten De-minimis-Bescheinigung festgelegt worden, die erforderlich ist, um die in Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 vorgesehene Regelung, die auf den Bereich der Systemschifffahrt anwendbar ist, mit der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) in Übereinstimmung zu bringen.

In Artikel 2755 § 4 Absatz 6 des EStGB 92 ist jedoch vorgesehen, dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnten Unternehmen (nachstehend: in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen) gleichgestellt sind, wenn diese für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen den in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, in Anlehnung an ähnliche, in den Artikeln 2751, 2755 §§ 1 bis 3, 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte Maßnahmen eine Form der Transparenz zu schaffen, durch die eine Befreiung, für die ein bestimmter Arbeitgeber in Frage kommt, ebenfalls auf ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen anwendbar sein kann, wenn dieses dem erstgenannten Unternehmen einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Damit soll die Gleichbehandlung von Entlohnungen, die direkt vom Arbeitgeber gezahlt werden, und Entlohnungen, die indirekt über eine Leiharbeitsagentur gezahlt werden, sichergestellt werden.

Im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 2019 wurde jedoch nicht präzisiert, welche Beihilfe auf der Bescheinigung anzugeben ist, wenn die Befreiung von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beantragt wird, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Diese Rechtsunsicherheit hat bisher verhindert, dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen. Um dieser Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen, wird mit vorliegendem Entwurf daher auch bezweckt, die Regeln und Modalitäten für die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen näher zu bestimmen, sodass für diese Unternehmen die Hindernisse, die derzeit die effektive Nutzung dieser Maßnahme verhindern, beseitigt werden.

Ähnlich wie beim oben erwähnten Ziel, eine Ungleichbehandlung zu vermeiden zwischen einerseits Entlohnungen, die direkt...

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