23. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer Umzugs-, Miet- und Einzugsbeihilfe für Personen, die Opfer der Überschwemmungen vom Juli 2021 sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 14 § 1, Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021 zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen Ausdehnung;

Aufgrund des Berichts vom 24. August 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 30. August 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 8. September 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 70.127/2/V;

In Anbetracht der Dringlichkeit, die durch die Tatsache begründet ist, dass die Überschwemmungen vom Juli 2021 eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen unbewohnbar gemacht haben, dass das Wohnungsangebot auf dem privaten Mietmarkt einem starken Druck ausgesetzt ist, der sich infolge dieser Überschwemmungen verstärkt hat, was die Gefahr eines Anstiegs der Mieten mit sich bringt, wodurch die Schwierigkeiten der betroffenen Haushalte, eine angemessene Wohnung zu finden, noch verstärkt werden, und dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, die Fähigkeit der Haushalte, die Zahlung dieser neuen, potenziell höheren Miete zu bewältigen, rasch zu erhöhen;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Raumordnung, Erbe und Energie, Abteilung Wohnungswesen;

  2. Gesetzbuch: Wallonisches Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen;

  3. Antragsteller: die natürliche Person, die den Genuss der durch den vorliegenden Erlass vorgesehenen Vorteile beantragt;

  4. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

  5. Einkommen: das global steuerpflichtige Einkommen des vorletzten Jahres vor der Anmietung

    1. 2 - § 1. Eine Umzugs- und Mietbeihilfe wird unter den in diesem Erlass festgelegten Bedingungen dem Haushalt der Kategorie 2 oder 3 des Gesetzbuches gewährt, der nach den Überschwemmungen vom Juli 2021 eine unbewohnbare Wohnung verlässt und eine eindeutig gesunde Mietwohnung bezieht.

    § 2. Die Einzugsbeihilfe wird unter den in diesem Dekret festgelegten Bedingungen einem Haushalt der Kategorie 1, 2 oder 3 im Sinne des Gesetzbuchs gewährt, der eine von ihm als Hauptwohnsitz genutzte Wohnung verlässt, die sich entweder in einem Gebiet befindet, das im Erlass der Regierung vom 16. Mai 2013zur Annahme des Kartenmaterials bezüglich der Gebiete, die von dem Plan "ständiger Wohnort" betroffen sind, erwähnt ist, oder in...

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