23. SEPTEMBER 2021 - Dekret zur Einführung einer besonderen Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden, die durch die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 14. bis 16. Juli 2021 und vom 24. Juli 2021 verursacht und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. landwirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die direkt oder indirekt auf die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren, oder von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen abzielt, im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  2. Versicherer: jede Person oder jedes Unternehmen, die bzw. das als Vertragspartner einen oder mehrere Versicherungsverträge abschließt, unabhängig von ihrer bzw. seiner beruflichen Eigenschaft und unabhängig davon, ob beim Abschluss des Vertrags versicherungstechnische Verfahren angewandt werden oder nicht, und die bzw. das von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) anerkannt ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf die das Gebiet der Wallonischen Region erstreckt;

  3. landwirtschaftliche und gartenbauliche Güter: bewegliche und unbewegliche Güter, die die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, einschließlich der Güter im Zusammenhang mit der Lagerung, den Kulturen, den Anpflanzungen, den Ernten, dem Viehbestand gemäß Artikel D.3 Ziffer 14 des wallonischen Landwirtschaftsgesetzes, dem Saatgut, den Futtermittelbeständen, den Zäunen, einschließlich der Hecken auf dem Feld, und den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugnissen, deren Verwendung berufsmäßig ist;

  4. Tarifierungsbüro: das Tarifierungsbüro für Naturkatastrophen, eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2006 zur Festlegung der Einrichtung und der Arbeitsbedingungen des Tarifierungsbüros für Naturkatastrophen sowie zur Festlegung der Verpflichtungen der Versicherer und bestimmter Verfahren gegenüber der Landeskasse für Katastrophenschäden;

  5. allgemeine Naturkatastrophe: Naturereignis, das von der Wallonischen Regierung als allgemeine Naturkatastrophe im Sinne des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, anerkannt wurde; Diese Anerkennung bestimmt die Art des anerkannten Ereignisses sowie die geografische und zeitliche Ausdehnung der Naturkatastrophe;

  6. Leichtbauwohnung: Wohnung im Sinne von Artikel 1 Ziffer 40 des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen. Dazu gehören unter anderem ortsfeste Wohnwagen, Jurten und Lastkähne, die zum Bewohnen bestimmt sind;

  7. Gesetz über die Versicherungen: das Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen;

  8. Versicherte Person: natürliche oder juristische Personen, die am Tag der allgemeinen Naturkatastrophe über eine Feuerversicherung verfügten, die einfache Risiken im Sinne von Ziffer 13 oder besondere Risiken im Sinne von Ziffer 14 abdeckt.

  9. Nicht versicherte Person: natürliche oder juristische Person, die am Tag der allgemeinen Naturkatastrophe nicht über eine Feuerversicherung verfügten, die einfache Risiken im Sinne von Ziffer 13 oder besondere Risiken im Sinne von Ziffer 14 abdeckt;

  10. Person, deren Immobilie in einem Gebiet mit hoher Überschwemmungsgefahr nicht gegen Überschwemmungen versichert ist: natürliche oder juristische Person, für die die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsschutz gegen Überschwemmungen für die Immobilie und ihren Inhalt gemäß Artikel 129 des Gesetzes über die Versicherungen vom 4. April 2014 ausgeschlossen hat oder für die die besonderen Bedingungen ihres Vertrags über "besondere Risiken" einen solchen Versicherungsschutz nicht vorsehen;

  11. Eigentümer eines beweglichen oder unbeweglichen Guts: eine natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der allgemeinen Naturkatastrophe entweder Eigentümer, Miteigentümer oder bloßer Eigentümer ist, oder Inhaber eines Erbpacht- oder Erbbaurechts, oder der Käufer oder Betreiber eines Gutes, das Gegenstand eines Mietkauf- oder eines Teilzahlungskaufvertrags ist;

  12. AGVO: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

  13. Einfaches Risiko: Risiko im Sinne des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1992 über Versicherungen gegen Feuer und andere Gefahren in Bezug auf einfache Risiken, der in Ausführung von Artikel 121, § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erlassen wurde;

  14. besonderes Risiko: Risiko, das nicht unter die Definition der einfachen Risiken gemäß dem Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1992 fällt.

  15. Motorfahrzeug: Automobil, Motorrad und Kleinkraftrad.

    KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

    Art. 2 - § 1. Das vorliegende Dekret führt eine besondere Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden ein, die durch die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 14. bis 16. Juli 2021 und vom 24. Juli 2021 verursacht und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden.

    In Abweichung von § 1 gelten die in Kapitel 8 enthaltenen Bedingungen nicht für die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 24. Juli 2021, die als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden.

    Für diese allgemeinen Naturkatastrophen ausschließlich wird die Anwendung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, ausgeschlossen, mit Ausnahme von Artikel 3 über die Anerkennung der allgemeinen Naturkatastrophe.

    § 2. Durch das vorliegende Dekret wird, nur für die Überschwemmungen und schweren Regenfälle, die vom 14. bis 16. Juli 2021 und am 24. Juli 2021...

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