23. MÄRZ 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe in Bezug auf ein strategisches Internationalisierungsprojekt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), Artikel 2 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015, und Absatz 5, eingefügt durch das Dekret vom 28. April 2016;

Aufgrund des Berichts vom 19. Oktober 2022, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 19. Oktober 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 27. Oktober 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 4. Oktober 2022 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsrats der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen;

Aufgrund des am 20. Februar 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 72.945/2;

In Erwägung der am 4. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme 1Nr. 520 des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie;

Auf Vorschlag des Ministers für Außenhandel;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Kapitel 1. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. das Unternehmen: jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wobei zu berücksichtigen ist, dass laut der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden;

  2. der Minister: das Mitglied der Wallonischen Regierung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Außenhandel gehört;

  3. die Agentur: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen;

  4. der Antragsteller: das Unternehmen, das einen Zuschussantrag aufgrund des vorliegenden Erlasses eingereicht hat;

  5. beihilfefähige Kosten: die gesamten Kosten, die dem Antragsteller unmittelbar entstehen und die ganz oder teilweise durch einen auf dem vorliegenden Erlass basierenden Zuschuss gedeckt werden können, wobei diese Kosten jeweils ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern oder eventuelle Nachlässe zu berücksichtigen sind;

  6. das internationale Projekt: die vom Antragsteller zum Zwecke seiner internationalen Expansion verfolgte Strategie;

  7. das strategische Internationalisierungsprojekt: im Rahmen der konkreten Umsetzung des Projekts auf internationaler Ebene, das außergewöhnliche Projekt mit starken positiven wirtschaftlichen Auswirkungen für das Unternehmen und die wallonische Wirtschaft im Bereich der Beschäftigung, der Innovation, der internationalen Sichtbarkeit oder der Investitionen in der Wallonie;

  8. die Diagnose der Reife für die Internationalisierung: das digitalisierte Instrument zur Kundensegmentierung, das von der Agentur in Verbindung mit dem wallonischen Wiederaufbauplan entwickelt wurde und die Reife der wallonischen Unternehmen in ihrem Internationalisierungsprozess bestimmt;

  9. die Strategie für eine intelligente Spezialisierung der Wallonie: der strategische Rahmen für die Forschungs- und Innovationspolitik und die Industriepolitik der wallonischen Region, der von der Wallonischen Regierung durch Beschluss vom 19. März 2021 angenommen wurde, in der gegebenenfalls später angepassten Fassung;

  10. Abrufzeitraum: der von der Agentur bestimmte Zeitraum, im Laufe dessen der Antragsteller einen Zuschussantrag auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses einreichen kann;

  11. Verordnung (EG) Nr. 1407/2013: die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf de minimis-Beihilfen.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 9 ist der vollständige Inhalt der Strategie für eine intelligente Spezialisierung der Wallonie auf der Website der wallonischen Region verfügbar.

    Art. 2. Der in dem vorliegenden Erlass genannte Zuschuss ist eine spezifische Beihilfe zur Unterstützung des strategischen Internationalisierungsprojekts des Antragstellers. Er unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013.

    Er ergänzt die anderen von der Agentur vorgesehenen Beihilfemechanismen.

    Kapitel 2. - Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit des Antragstellers

    Art. 3. Um zuschussfähig zu sein, muss der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllen:

  12. ein Unternehmen sein, das mit einem aktiven Status bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist;

  13. über einen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region verfügen;

  14. in der Datenbank der Kundenunternehmen der Agentur mit einem aktiven Status registriert sein, oder dort einen Registrierungsantrag eingereicht haben;

  15. den gesetzlichen Bestimmungen genügen, die die Ausübung seiner Tätigkeit regeln, und die steuer-, sozial- und umweltrechtlichen Verpflichtungen sowie die berufsethischen Regeln oder die Geschäftsordnung seines Berufs beachten;

  16. ein konkretes und strukturiertes internationales Projekt haben, das, wenn es zustande kommt, einen Mehrwert für die wallonische Wirtschaft generiert, insbesondere im Bereich der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in der Wallonischen Region oder im Bereich der Entwicklung der Produktion von Waren und Dienstleistungen in der Wallonischen Region, oder aber in Sachen Innovation;

  17. über ein strategisches Internationalisierungsprojekt verfügen, das die Bedingungen des Artikels 9 erfüllt;

  18. eine Punktzahl von mindestens fünfzig Prozent bei der von der Agentur durchgeführten Diagnose der Reife für die Internationalisierung erzielt haben oder die kumulativen Kriterien für eine Ausnahme von der Diagnose der Reife gemäß den allgemeinen Zugangs- und Zusammenarbeitsbedingungen für wallonische Unternehmen erfüllen, die auf der Website der Agentur abrufbar sind;

  19. über Eigenkapital und Schulden verfügen, deren Summe mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mehr als 100.000 EUR beträgt.

    In Absatz 1 Ziffer 2 versteht man unter Betriebssitz jede Niederlassung oder Geschäftsstelle, die einen gewissermaßen stabilen Charakter aufweist. Der Hauptbetriebssitz ist derjenige, der innerhalb des gesamten Unternehmens des Antragstellers die größte Anzahl Arbeitnehmer beschäftigt.

    In Absatz 1 Ziffer 7 erfüllt der Antragsteller die kumulativen Kriterien für eine Ausnahme, wenn er am Tag der Einreichung seines Antrags gemäß Artikel 18:

  20. über einen internationalen Umsatz verfügt, der in den letzten drei Jahren mindestens dreißig Prozent seines Gesamtumsatzes ausmachte;

  21. seit mindestens fünf Jahren über einen internationalen Umsatz verfügt;

  22. innerhalb seines Unternehmens über einen Verantwortlichen oder eine Abteilung verfügt, der bzw. die sich mit den internationalen Aktivitäten des Unternehmens widmet;

  23. Geschäftstätigkeiten in mindestens drei anderen Ländern entwickelt;

  24. eine Belegschaft von mindestens zehn Vollzeitäquivalenten hat.

    Art. 4. Nicht zuschussfähig sind:

  25. Unternehmen, die der Agentur fällige Beträge schulden;

  26. ...

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