23. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass über die Bildung der nahen und entfernten Präventivzonen der Bauwerke zur Grundwasserentnahme genannt 'Braunlauf B1, B2 und PZ1', gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Burg-Reuland

Die Minister für Umwelt,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D.172, abgeändert durch die Dekrete vom 31. Mai 2007 und vom 7. November 2007; D.173 und D.174, zuletzt abgeändert die Dekrete vom 19.01.2017;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel R.151, R.152, § 1, R.153, und R.168 zu R.170, zuletzt abgeändert durch Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der Entnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Oberflächenwasser und der Grundwasserentnahmestellen und verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich, insbesondere der Artikel 8 ;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Region und der "Société publique de gestion de l'eau" ("S.P.G.E.") - (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags vom 22. Juni 2017 ;

Aufgrund des am 19. März 2004 zwischen dem Betreiber der Wasserentnahmen, d.h. der Gemeinde Burg-Reuland und der "S.P.G.E." unterzeichneten Dienstleistungsvertrags für den Schutz des zu Trinkwasser aufbereitbaren Wassers ;

Aufgrund des bei der Post aufgegebenen Einschreibens vom 8. April 2019 des Generalinspektors der Abteilung Umwelt und Wasser der Operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, durch das der Gemeinde Burg-Reuland der Eingang der vollständigen Akte bestätigt wird ;

Aufgrund des vom Betreiber vorgeschlagenen Aktionsprogramms, das am 8 Juni 2015 Gegenstand von Bemerkungen seitens des S.P.G.E. gewesen ist ;

In der Erwägung, dass das vorgeschlagene Aktionsprogramm abgeändert werden muss, um den von der S.P.G.E. erörterten Bemerkungen Rechnung zu tragen, nl.: die Anpassung der Kosten für die Angleichung an die Normen für die Kohlenwasserstoffbehälter und die Verlängerung der Fristen für diese Angleichung auf 7 Jahre in IIa und IIb ;

In der Erwägung, dass nur die stillgelegten Kohlenwasserstoffbehälter betroffen sein werden, für welche die Fristen in IIb von 5 auf 7 Jahre verlängert sein werden ;

In der Erwägung, dass die SPGE in diesem Schreiben die Umsetzung der vom Betreiber vorgeschlagenen Alternativlösung akzeptiert, nl.: "Betrieb des...

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