23. MARZ 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2019 zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

23. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4

des Einkommensteuergesetzbuches 1992

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

um das Sparguthaben für Direktinvestitionen in Unternehmen zu aktivieren, wird seit dem Einkommensjahr 2018 ein erster Teilbetrag von 640 EUR (indexierter Betrag für das Einkommensjahr 2018 - Steuerjahr 2019; Grundbetrag: 416,50 EUR) der Dividenden von der Einkommenssteuer befreit (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), so wie durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 eingefügt). Um diesen Anreiz weiter zu verstärken, wurde der steuerfreie erste Teilbetrag der Dividenden für das Einkommensjahr 2019 auf 800 EUR erhöht. Dazu wurde der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag von 416,50 EUR durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Einkommenssteuern durch einen Grundbetrag von 512,50 EUR ersetzt. Dieser neue Grundbetrag von 512,50 EUR wurde auf der Grundlage eines veranschlagten Indexierungskoeffizienten für das Einkommensjahr 2019 - Steuerjahr 2020 bestimmt. Da der endgültige Indexierungskoeffizient für das Einkommensjahr 2019 erst Ende 2018 bestimmt werden konnte, ist Ihnen eine Ermächtigung erteilt worden, um diesen Betrag zu ändern (erhöhen oder verringern), sodass der steuerfreie erste Teilbetrag der Dividenden für das Einkommensjahr 2019 (Steuerjahr 2020) tatsächlich 800 EUR beträgt. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.

Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Euro abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Centime 50 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 in fine des EStGB 92). Der in Artikel 178 § 3 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient entspricht 1,5688 für das Steuerjahr 2020. Um einen indexierten Betrag von 800 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 512,50 EUR auf 510 EUR gerundet werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 zweiter Satz des...

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